Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Bei den von den Militär-Behörden ausgehenden, gebührenfrei zu befördernden 
Depeschen genügt neben der Bezeichnung „Militaria“ und Beidrückung des amtlichen 
Siegels oder Stempels als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, z. B. 
Ztes Festungs-Regiment. Wird in Ermangelung eines Dienstsiegels ein Privatsiegel 
benutzt, so ist der Mangel eines Dienstsiegels unter Angabe des Namens, der Charge 
und des Truppentheils des Aufgebers zu bescheinigen. 
86. 
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung aufgelieferten 
Depeschen ergiebt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Be— 
nutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den Telegraphen-Stationen 
an die vorgesetzte Telegraphen-Direction abschriftlich eingereicht werden. In dem Be— 
gleit-Berichte zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern. 
Berlin, den 8. November 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
& 174. Bekanntmachung, 
eine neue Anleihe der Stadt Zwickau betreffend; 
vom 2. December 1872. 
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Zwickau, unter Zu— 
stimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen (dritten) Anleihe von 
Vierhundert Tausend Thalern 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden 
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier und ein Halb vom Hundert jährlich zu 
verzinsenden Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der 
Schuldscheine, Zinsleisten und Zinsscheine, die Genehmiung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. December 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Jorwerg.
	        
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