Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals 
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens die Summe von 
12,675,000 Thlr. in Actien, und zwar zu 2/5 in Stammactien, zu 3/ in Prioritäts- 
Stammactien, aufzubringen. Der Rest kann nach Befinden, auf Grund besonders ein- 
zuholender Genehmigung der Staatsregierung, durch eine Anleihe beschafft werden. 
6§5. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten, 
und derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Be- 
triebs ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbaue zunächst nur eingleisig her- 
zustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regierung 
berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu verlangen, 
sobald das Verkehrsbedürfniß oder die Sicherheit des Betriebs dieß als nothwendig 
erscheinen lassen wird. 
§#6. Der bereits im Gange befindliche Bau der Strecke Aue-Jägersgrün ist ohne 
Verzug von der Staatsregierung zu übernehmen und ohne Unterbrechung allenthalben 
nach den Seiten der Staatsregierung dafür aufgestellten Plänen, insoweit nicht eine Ab- 
weichung von diesen durch die Staatsregierung ausdrücklich gestattet wird, fortzuführen, 
auch binnen einem und einem halben Jahre zu vollenden, dagegen der Bau der übrigen 
Strecken, einschließlich der Zweigbahnen, spätestens mit Ablauf der vierten Woche nach 
erfolgter Concessionsertheilung zu beginnen, und von da ab binnen drei Jahren zu 
vollenden. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich 
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, innerhalb der festgesetzten Frist, sowie 
für alle aus der Expropriation erwachsenden Ansprüche haftet die von der Gesellschaft 
hinterlegte Caution. 
8 7. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 59 des Anlagecapitals zu 
Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Naturereignisse, 
Unglücksfälle 2c. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu überweisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Betriebsjahres an die Hälfte des 4. übersteigenden Rein- 
ertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten 
von der Brutto-Einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 18 des 
Anlagecapitals jährlich, 
b) die Zinsen des Fonds selbst von Eröffnung des Betriebes an bis zur Erfüllung 
der angegebenen Maximalhöhe. 
&8. Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden, 
welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel,
	        
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