Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 596 — 
directen Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarif- 
satzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das, ihrerseits auf Erfordern der Staats- 
regierung für einen directen Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnver- 
waltung mit betheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
§ 16. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn 
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für das Gebiet des Deutschen 
Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu erlassenden 
allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft 
sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder 
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
§& 17. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heiz- 
ung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den 
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Säch- 
sischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als 
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
Bezüglich der Grenzstation hat das Vorstehende auf die für die beiderseitigen 
Polizeibeamten erforderlichen Localitäten und auf die Beförderung der dort fungirenden 
beider seitigen Polizeibeamten Anwendung zu leiden. 
18. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf— 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
19. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Ge- 
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Anstellung des Betriebspersonals den 
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen 
Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehen- 
den, oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen. Ins-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.