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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
24. Stück vom Jahre 1872.
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& 177. Verordnung,
die Publication einer revidirten Tarordnung für die Feldmesser betreffend;
vom 19. December 1872.
Nechdem es sich als angemessen herausgestellt hat, die zeither geltenden Bestimmungen
über die Gebührensätze der Feldmesser einer Revision zu unterziehen, so ist auf Grund
der im § 287 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März
1832 (Seite 237 der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) enthaltenen Vorschrift und
mit Bezug auf §§ 36, 78 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Seite 254,
264 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) die in der Anfuge enthaltene „Revidirte
Taxordnung für die Feldmesser“ aufgestellt worden, welche vom 1. Februar 1873 ab
iu Anwendung zu bringen ist. «
Dresden, am 19. December 1872.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitzz. Abeken.
Fromm.
Revidirte Tarordnung für die Feldmesser.
1.
Insoweit nicht zwischen den Betheiligten und dem Feldmesser rücksichtlich der ihm
für seine Arbeiten zu gewährenden Vergütung eine besondere Vereinbarung geschlossen
wird (vergl. § 22), ist diese Vergütung bei allen einem Feldmesser übertragenen Ge-
schäften nach folgenden Vorschriften in Ansatz zu bringen.
1872. 89