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untersuchen und, wenn sie hierbei Zuwiderhandlungen gegen die beregten Bestimmungen
ermitteln, unverzüglich dagegen einzuschreiten.
5. Personen, welche mit Tusch= und Malerkasten, gleichviel ob diese für Kinder
bestimmt sind oder nicht, Handel treiben, sind verpflichtet, denjenigen Käufern, welche
solche Tusch= und Malerkasten verlangen, die keinerlei giftige Farben enthalten, dar-
über gewissenhafte Auskunft zu geben, ob sie dergleichen giftfreie Kasten führen oder nicht.
Tusch= und Malerkasten, welche als giftfreie bezeichnet oder angekündigt und als
solche verkauft werden, dürfen nur solche Farbstoffe enthalten, welche unter Nr. J der
Beilage O aufgeführt sind und müssen mit einer, auf der Innenseite dauerhaft befestigten
oder eingebrannten Etikette versehen sein, auf welcher der Inhalt als giftfrei bezeichnet
und zugleich der Name und Wohnort des Verkäufers angegeben ist.
Personen, welche mit Tusch= und Malerkasten Handel treiben, sind dafür, daß die-
jenigen Kasten, die sie als giftfreie den Käufern bezeichnen, feilbieten und verkaufen,
gesundheitsgefährliche, insbesondere die unter Nr. I und III der Beilage sub O auf-
geführten Farben und solche rothe Farben aus dem Verzeichnisse unter Nr. I, die, wie
Carmin und Rothholz, mit einem Zusatze von arsenhaltigem Anilinroth in den Handel
kommen, nicht enthalten, verantwortlich und sind, wenn sie der vorstehenden Bestimmung
zuwiderhandeln, insofern nicht nach den oben im § 3 erwähnten §8§ 324 oder 326 des
Reichsstrafgesetzbuchs eine härtere Strafe Platz ergreift, mit einer, im Wiederholungs-
falle zu schärfenden Geldstrafe bis zu 50 Thlr. zu belegen.
Als giftfrei etikettirte Tusch= und Malerkasten, welche gesundheitsgefährliche Farben
enthalten, unterliegen der Confiscation.
Die Medicinalpolizeibehörden und namentlich die Bezirksärzte haben zeitweilige
Revisionen auch der Lagervorräthe von Tusch= und Malerkasten bei den Händlern mit
solchen zu veranstalten und überhaupt darüber Obsicht zu führen, daß die als giftfrei
etikettirten Kasten der gedachten Art keinerlei gesundheitsgefährliche Farben enthalten.
Eintretenden Falles haben sie dem Vorstehenden gemäß das Nöthige zu verfügen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 9. März 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
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