Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 29 — 
untersuchen und, wenn sie hierbei Zuwiderhandlungen gegen die beregten Bestimmungen 
ermitteln, unverzüglich dagegen einzuschreiten. 
5. Personen, welche mit Tusch= und Malerkasten, gleichviel ob diese für Kinder 
bestimmt sind oder nicht, Handel treiben, sind verpflichtet, denjenigen Käufern, welche 
solche Tusch= und Malerkasten verlangen, die keinerlei giftige Farben enthalten, dar- 
über gewissenhafte Auskunft zu geben, ob sie dergleichen giftfreie Kasten führen oder nicht. 
Tusch= und Malerkasten, welche als giftfreie bezeichnet oder angekündigt und als 
solche verkauft werden, dürfen nur solche Farbstoffe enthalten, welche unter Nr. J der 
Beilage O aufgeführt sind und müssen mit einer, auf der Innenseite dauerhaft befestigten 
oder eingebrannten Etikette versehen sein, auf welcher der Inhalt als giftfrei bezeichnet 
und zugleich der Name und Wohnort des Verkäufers angegeben ist. 
Personen, welche mit Tusch= und Malerkasten Handel treiben, sind dafür, daß die- 
jenigen Kasten, die sie als giftfreie den Käufern bezeichnen, feilbieten und verkaufen, 
gesundheitsgefährliche, insbesondere die unter Nr. I und III der Beilage sub O auf- 
geführten Farben und solche rothe Farben aus dem Verzeichnisse unter Nr. I, die, wie 
Carmin und Rothholz, mit einem Zusatze von arsenhaltigem Anilinroth in den Handel 
kommen, nicht enthalten, verantwortlich und sind, wenn sie der vorstehenden Bestimmung 
zuwiderhandeln, insofern nicht nach den oben im § 3 erwähnten §8§ 324 oder 326 des 
Reichsstrafgesetzbuchs eine härtere Strafe Platz ergreift, mit einer, im Wiederholungs- 
falle zu schärfenden Geldstrafe bis zu 50 Thlr. zu belegen. 
Als giftfrei etikettirte Tusch= und Malerkasten, welche gesundheitsgefährliche Farben 
enthalten, unterliegen der Confiscation. 
Die Medicinalpolizeibehörden und namentlich die Bezirksärzte haben zeitweilige 
Revisionen auch der Lagervorräthe von Tusch= und Malerkasten bei den Händlern mit 
solchen zu veranstalten und überhaupt darüber Obsicht zu führen, daß die als giftfrei 
etikettirten Kasten der gedachten Art keinerlei gesundheitsgefährliche Farben enthalten. 
Eintretenden Falles haben sie dem Vorstehenden gemäß das Nöthige zu verfügen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 9. März 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.