Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Antimonzinnober (Schwefelantimon). 
Rothe Bronzen. 
Die im Verzeichnisse unter Nr. J aufgeführten rothen und violetten Farben, 
insoweit sie mit Anilinroth versetzt sind. 
Braune Farben. 
Braune Bronzen. 
Weiße Farben. 
Bleiweiß (syn. Venetianisches Weiß, Kremser Weiß). 
Unächtes Blattsilber. 
Zinkweiß (syn. Schneeweiß, Zinkoxyd). 
Graue Farben. 
Zinkgrau (Gemisch von Zinkoxyd mit metallischem Zink). 
III. Farben, 
welche zu giftfreien Malkasten und zu kleinen Kinderspielwaaren gar nicht, für grö- 
ßere Gegenstände nur mit Leinölfirniß verrieben, angewendet werden dürfen. 
Blaue Farben. 
Bergblau (natürliches basisch kohlensaures Kupferoxyd). 
Bremerblau (Kupferoxydhydrat oder basisches Kupferchlorid). 
Gelbe Farben. 
Rauschgelb (Auripigement, Operment). 
Grüne Farben. 
Berggrün (Malachit, natürliches basisch kohlensaures Kupferoxyd). 
Bremergrün ».·«. ». - 
Braunschweiger Grün i(lünstliches basisch kohlensaures Kupferoxyd, häufig arsenhaltig). 
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Scheele'sches Grün (Schwedisches Grün, arsenigsaures Kupferoxyd). 
Schweinfurter Grün (syn. Neuwieder-, Wiener-, Kurrer-, Schweizer-, Englisch 
gn : Kaisergrün, Leipziger Grün, Papageigrün, Neugrün, Mitisgrün, Reseda- 
grün). 
Grünspan (basisch essigsaures Kupferoxyd). 
Der letztere darf ausnahmsweise noch in den Fällen angewandt werden, wo 
er mit Terpentin in das Holz eingekocht wird. 
 
	        
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