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MÆ 23. Gesetz,
die Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zur
völligen Demobilisirung der einzelnen Truppentheile stattgehabten Einquartierungen
betreffend;
vom 28. März 1872.
Wi, Johann, von GOxxSS Gnaden König von Sachsen
#2c. 2c. 2c.
verordnen hiermit, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Die Naturaleinquartierung an Offizieren, Militärbeamten, Mannschaften und
Pferden, welche in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zur völligen Demobilisirung der
einzelnen Truppentheile stattgefunden hat, wird aus der Staatscasse vergütet.
& 2. Diese Vergütung erfolgt in der Weise, daß
a) für Offiziere der ein fache,
b) für Feldwebel und Portepeefähnriche und die Chargirten mit gleichen Servis-
ansprüchen der doppelte,
) für Sergeanten und Unteroffiziere der dreifache,
d) für Soldaten 2c. der fünffache,
e) für Pferde der ein fache Servissatz,
wie dieser letztere in Friedenszeiten nach dem dem Bundesgesetze über die Quartier-
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868
unter B beigefügten Tarife nach den verschiedenen Servisclassen sich berechnet, gewährt
wird.
f# 3.Alle auf Grund vorstehender Bestimmungen zu erhebenden Ansprüche sind bei
Verlust derselben Seiten der Betheiligten unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
binnen einer im Verordnungswege festzustellenden Präclusivfrist, gegen welche Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet, bei der Obrigkeit, soweit aber Gemein-
den die Anmelder sind, bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzumelden.
64.Die Feststellung der also angemeldeten Ansprüche erfolgt durch das Kriegs-
ministerium, und werden durch dieses die festgestellten Vergütungen für die Städte den
Stadträthen, für die Landortschaften den Gemeinderäthen ausgezahlt. Die Stadträthe,
beziehendlich Gemeinderäthe, insoweit ihnen nicht etwa in Folge von ihnen bewirkter
Verdingung der Einquartierung in Massenquartiere 2c. selbst Anspruch auf die gezahlte
Vergütung zusteht, haben sodann die Vertheilung der letzteren an die einzelnen empfangs-
berechtigten Gemeindemitglieder und Ortsbewohner zu bewirken und der Staatscasse
gegenüber mit der Wirkung der gänzlichen Entlastung der letzteren bezüglich aller wei-
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