Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

teren Ansprüche, der der einzelnen Gemeindemitglieder sowohl, als der Gemeinde selbst, 
Quittung über den Gesammtbetrag der auf jeden Ort ausgefallenen Entschädigung zu 
ertheilen. 
Insoweit von Besitzern exemter Grundstücke Entschädigungsansprüche besonders an— 
gemeldet worden sind, erfolgt auch die Auszahlung der Entschädigungsbeträge an die— 
selben unmittelbar. 
85. Alle durch dieses Gesetz und die zu seiner Ausführung ergehenden Bestimm- 
ungen bei den Behörden veranlaßten Verhandlungen erfolgen kosten= und stempelfrei. 
6. Unser Kriegsministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken 
lassen. 
Dresden, am 28. März 1872. 
Alfred v. Fabrice. 
  
  
MÆ 24. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit 
vom 16. Juli 1870 bis zur völligen Demobilisirung der einzelnen Truppentheile 
stattgehabten Einquartierungen betreffend, vom 28. März 1872; 
vom 28. März 1872. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit 
vom 16. Juli 1870 bis zur völligen Demobilisirung der einzelnen Truppentheile statt- 
gehabten Einquartierungen betreffend, vom 28. März 1872 wird hiermit Folgendes ver- 
ordnet: 
& 1. Die Anmeldung der nach ebenerwähntem Gesetze zu erhebenden Ansprüche 
bei der Obrigkeit, beziehendlich der Amtshauptmannschaft (§ 3 des Gesetzes) hat unter 
Vorzeigung der Quartierbillets und etwaigen sonstigen Nachweise spätestens 
am 16. Juni 1872 
zu erfolgen, und läuft daher mit diesem Tage die im § 3 des Gesetzes gedachte Prä- 
clusivfrist ab. 
An diesen Termin, welchen noch besonders in geeigneter Weise bekannt zu machen, 
den betreffenden Stadt= und Gemeinderäthen überlassen bleibt, sind auch die Besitzer
	        
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