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exemter Grundstücke gebunden, welche ihre Entschädigungsansprüche besonders und bei
dem Kriegsministerium unmittelbar anzumelden gesonnen sind (§ 4 des Gesetzes am
Schlusse).
Ueber die richtig erfolgte Anmeldung des Anspruchs ist dem Anmeldenden von der
betreffenden Obrigkeit 2c. eine Bescheinigung nach dem Schema A zu ertheilen.
62. Die bei den Obrigkeiten, beziehendlich Amtshauptmannschaften rechtzeitig an- —
gemeldeten und bescheinigten Ansprüche (8 1) sind von diesen in einer nach dem Schema
unter B für jede einzelne Ortschaft anzufertigenden Servisliquidation, nach welcher auch
in dem Falle von § 1 am Schlusse die Anmeldung der Besitzer exemter Grundstücke zu
geschehen hat, zusammenzustellen und spätestens
am 1. August 1872
unter Beilegung der vollzogenen Liquidationen und sämmtlicher Unterlagen beim Kriegs-
ministerium zur Feststellung anzuzeigen.
8 3. Die Feststellung selbst von Seiten des Kriegsministeriums wird auf Grund
der bei ihm einerseits von den Commandobehörden, andererseits von den Obrigkeiten
und Amtshauptmannschaften eingegangenen Unterlagen bewirkt, nachdem die hierbei
etwa hervorgetretenen Differenzen durch Erörterungen thunlichste Erledigung gefunden
haben.
4. Die Auszahlung der festgestellten Entschädigungsbeträge an die betreffenden
Stadträthe, beziehendlich Gemeinderäthe, oder Besitzer von exemten Grundstücken erfolgt
— und zwar, was die Landortschaften betrifft, unter Vermittelung der Gerichtsämter
— gegen eine nach dem Schema C auszustellende Quittung.
Diejenigen Servisbeträge, welche für die Zeit vom 30. Juni 1871 ab von den
Militärbehörden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Quartierleistungen
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 an die
betheiligten Quartierwirthe und Gemeinden bereits bezahlt worden sind, oder noch zu
zahlen sind, werden in die nach §§ 1, 2 des Gesetzes zu gewährenden Vergütungen
dergestalt mit eingerechnet, daß sie von letzteren in Abzug, beziehendlich auf dieselben
in Anrechnung kommen.
Dresden, am 28. März 1872.
Kriegs-Ministerium.
Alfred v. Fabrice.
Eckelmann.
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