Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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AMÆ 31. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1872 und 1873; 
vom 8. April 1872. 
W9, Johann, von GEOTTESs Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. tc. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1872 und 1873 zu erlassen, wie folgt: 
1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird die laufende Einnahme 
und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1872 und 1873 
auf die Summe von 
13,752,919 Thalern 
festgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdieß 
noch ein Gesammtbetrag von 
17,830,780 Thalern 
hiermit ausgesetzt. 
6&2. Zu Deckung des Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, 
außer den, den Staatscassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen, auf 
jedes der Jahre 1872 und 1873 den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
c) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
d) die Stempelsteuer. 
Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 
1872 betreffend, vom 12. December 1871 (Seite 280 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1871) ist hierdurch erledigt. 
83. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser 
Finanzministerium festzustellen. 
6. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück- 
lich aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den, 
soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen 
Staatsvermögens zu entnehmen.
	        
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