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AMÆ 31. Finanzgesetz
auf die Jahre 1872 und 1873;
vom 8. April 1872.
W9, Johann, von GEOTTESs Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. tc.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf
die Jahre 1872 und 1873 zu erlassen, wie folgt:
1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird die laufende Einnahme
und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1872 und 1873
auf die Summe von
13,752,919 Thalern
festgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdieß
noch ein Gesammtbetrag von
17,830,780 Thalern
hiermit ausgesetzt.
6&2. Zu Deckung des Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und der
auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind,
außer den, den Staatscassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen, auf
jedes der Jahre 1872 und 1873 den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
c) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
d) die Stempelsteuer.
Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre
1872 betreffend, vom 12. December 1871 (Seite 280 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1871) ist hierdurch erledigt.
83. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanzministerium festzustellen.
6. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den,
soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen
Staatsvermögens zu entnehmen.