Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 8. April 1872.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
32. Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1872 und 1873 betreffend;
vom 9. April 1872.
Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. dieses
Monats wird hierdurch Folgendes verordnet:
1. In Betreff der für das Jahr 1872 zu entrichtenden Steuern und Abgaben
bewendet es bei den in den Verordnungen vom 12. December vorigen Jahres und 4.
März dieses Jahres (Seite 281 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871
und Seite 17 vom Jahre 1872) getroffenen Bestimmungen.
Es mögen aber, soviel diejenigen, nach § 16 des Gesetzes vom 23. April 1850
(Seite 31 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) zu beurtheilenden
Dienstgenußerhöhungen anlangt, deren Bezug zwar von einem früheren Zeitpunkte ab
als dem 15. April bewilligt worden ist, jedoch erst später angeordnet wird, die deshalb
für dem 1. Termin nachzuzahlenden Personalsteuerbeträge zugleich bei Abführung der
ebenfalls erhöhten Steuer für den 2. Termin berichtigt und in der Gewerbe= und
Personalsteuerrechnung zuwachsweise mit vereinnahmt werden. Zu diesem Zwecke werden
in und für Dresden: von den Anstellungsbehörden, außerhalb Dresden hingegen: von
den betreffenden Dienstbehörden, die erforderlichen Mittheilungen den Steuerbehörden
noch vor Eintritt des 2. Termins zugehen, sodann aber von letzteren die Steuermehr-
beträge ermittelt und den Betheiligten bekannt gemacht werden.
#2. Im Jahre 1873 sind an Grundsteuer
drei Pfennige den 1. Februar,
zwei Pfennige den 1. Mai,
zwei Pfennige den 1. August und
zwei Pfennige den 1. November
von jeder Steuereinheit zu entrichten.