Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. April 1872. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
32. Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1872 und 1873 betreffend; 
vom 9. April 1872. 
Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. dieses 
Monats wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1. In Betreff der für das Jahr 1872 zu entrichtenden Steuern und Abgaben 
bewendet es bei den in den Verordnungen vom 12. December vorigen Jahres und 4. 
März dieses Jahres (Seite 281 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871 
und Seite 17 vom Jahre 1872) getroffenen Bestimmungen. 
Es mögen aber, soviel diejenigen, nach § 16 des Gesetzes vom 23. April 1850 
(Seite 31 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) zu beurtheilenden 
Dienstgenußerhöhungen anlangt, deren Bezug zwar von einem früheren Zeitpunkte ab 
als dem 15. April bewilligt worden ist, jedoch erst später angeordnet wird, die deshalb 
für dem 1. Termin nachzuzahlenden Personalsteuerbeträge zugleich bei Abführung der 
ebenfalls erhöhten Steuer für den 2. Termin berichtigt und in der Gewerbe= und 
Personalsteuerrechnung zuwachsweise mit vereinnahmt werden. Zu diesem Zwecke werden 
in und für Dresden: von den Anstellungsbehörden, außerhalb Dresden hingegen: von 
den betreffenden Dienstbehörden, die erforderlichen Mittheilungen den Steuerbehörden 
noch vor Eintritt des 2. Termins zugehen, sodann aber von letzteren die Steuermehr- 
beträge ermittelt und den Betheiligten bekannt gemacht werden. 
#2. Im Jahre 1873 sind an Grundsteuer 
drei Pfennige den 1. Februar, 
zwei Pfennige den 1. Mai, 
zwei Pfennige den 1. August und 
zwei Pfennige den 1. November 
von jeder Steuereinheit zu entrichten.
	        
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