Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

  
  
Bestimmungen 
für die 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Mannschaften, welche von den Truppentheilen zur Reserve oder 
Landwehr entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Ent— 
lassung bei dem Bezirks-Feldwebel des von ihnen gewählten Aufenthaltsortes 
zu melden. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene 
an dem Orte bleibt, in welchem sein bisheriger Truppentheil in Garnison 
steht. Nur wer von seinem Truppentheile die schriftliche Genehmigung 
in seinem Passe hierzu erhält, darf die Anmeldung beim Bezirks-Feldwebel 
bis zu 4 Wochen verschieben. 
2. Die nächsten militairischen Vorgesetzten des beurlaubten Reservisten 
und des Wehrmannes sind der Compagnieführer und der Feldwebel des 
Compagniebezirks, in dem er wohnt, der Bezirks-Commandeur des Pro- 
vinzial-Landwehr-Bataillons-Bezirks, in welchem sein Wohnort liegt, und 
deren Stellvertreter. 
3. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von 
ihren Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehlen und 
Einberufungs-Ordres unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre 
ehrenvolle Bestimmung, sich zur Vertheidigung des Thrones und des Vater- 
landes zu gestellen. 
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen 
Dienstweg einzuhalten. Ingleichen sind dieselben beim mündlichen oder 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.