Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

  
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Ordre zu ihrem Truppentheile behufs Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienst- 
pflicht sogleich Folge zu leisten. 
18. Das Umherreisen resp. Wandern im Inlande, sowie das Verziehen 
in's Ausland ist den zur Disposition Beurlaubten nicht gestattet. Die mit 
einem Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen dieselben 
zwar — selbstverständlich nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feld- 
webel — unternehmen, haben sich jedoch im neuen Aufenthaltsorte sofort 
wieder anzumelden. 
Zuwiderhandelnde werden unverzüglich zu ihrem Truppentheile ein- 
gezogen. 
19. Wird ein zur Diesposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner 
activen Dienstpflicht im stehenden Heere nicht wieder zum Dienst bei seinem 
Truppentheil eingezogen, so tritt er an dem in diesem Paß angegebenen 
Termine stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hierüber eine beson- 
dere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke zu melden braucht. 
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