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Beilage 3.
—
Bestimmungen
über
Klassifsicirung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich
ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse.?)
1.
Bei Einberufung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften zu den Fahnen können
häusliche, gewerbliche und Familien-Verhältnisse nur ausnahmsweise in so weit berück-
sichtigt werden, als aus Anlaß derselben vorübergehend die einstweilige Zurückstell-
ung eines Mannes verfügt werden darf.
82.
Derartige Berücksichtigungen sind nur zulässig:
1. wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder
seiner Mutter, mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist,
und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den
Familien der Reserve- und Landwehr-Mannschaften zu gewährenden Unterstütz—
ungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes bei der Entfernung des
Sohnes nicht zu beseitigen ist.
2. Wenn ein Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grundbesitzer,
Pächter oder Gewerbetreibender, oder als Ernährer einer zahlreichen Familie,
selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine
Angehörigen durch die Entfernung dem gänzlichen Verfall und dem Elende
Preis geben würde.
3. Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all—
gemeinen Landeskultur und der National-Oekonomie für unabweislich noth—
wendig erachtet wird.
Mannschaften, welche wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch
auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung.
*) Anmerkung. Die „Bestimmungen über das Verfahren bei Einberufung der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften zu den Fahnen“ vom 26. October 1850, genehmigt durch Allerhöchste Kabinets—
Ordre vom 7. November 1850, werden hierdurch aufgehoben.
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