Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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— 136 — 
Fünfter Abschnitt. 
Gerichtliche und Disciplinar-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Gerichtsstand der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
Gerichtsbarkeit und Verfahren in den vor die Militair— Gerichte gehörenden Untersochungs- 
sachen .. . 
Gerichtsbarkeit und Verfahren in den vor die Civilgerichte gehörenden Unterludhunzesehen 
Disciplinar-Bestrafung der Mannschaften des 8 Veurlaubtenstandes 
Rehabilitirung . 
Sechster Abschnitt. 
Von der Listenführung bei den Landwehrbehörden, 
Listenführung i im Allgemeinen 
Von den Listen und deren Einrichtung 
Von den Ueberweisungs- Nationalen 
Zugang der Mannschaften 
Abgang der Mannschaften . 
Verfahren mit den Mannsha ften, welchei in der Heimaths= Controle zu führen sind 
Uebertritt zur Landwehr und zum Landsturm 
Zurückstellung hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr weden Felddienstunfähigkeit. Aus- 
scheiden wegen dauernder Dienstunbrauchbarkeit 
Zurückstellung von Reserve= und Landwehr- Vannschaften in Berichichiung znuciche, und 
gewerblicher Verhältnisse 
Zurückstellung der unabkömmlichen Beamten 
Löschen der Mannschaften in den Stammlisten 
Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste 
Controle und Listenführung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde Cor rps 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Control-Versammlungen. 
Von den Control-Versammlungen im Allgemeinen ......... 
Wahl der Controlplätze. Bestimmung der Termine für die Control-Versammlungen 
Beorderung zu den Control-Versammlungen. Dispensation von denselben 
Von den Verlese-Listen . .. .. 
AbhaltungdexControl Versammlungen 
Achter Abschnitt. 
Von den Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Zweck der Uebungen und Verpflichtung zur Theilnahme an denselben 
Ort, Zeit und Umfang der Uebungen der Reserve-Mannsch aften 
Ort, Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen 
Auswahl der zu den Uebungen zu beordernden 22 
Zurückstellungen von den Uebungen 
Beorderung der zur Uebung einzuziehenden Mannschaften 
Besondere Bestimmungen für die Uebungen der Landwehr Infanterie 
Entlassung der Uebungs-Mannschaft. Invaliden= „Ansprüche 
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