Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 139 — 
3 
1. Zusammenstellung 
der auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Reichs-Kriegs-Marine 
Bezug habenden Abänderungen der Verordnung vom 5. September 1867, 
betreffend die Organisation der Landwehrbehörden. 
I. Der letzte (zehnte) Abschnitt der Verordnung vom 5. September 1867 erhält folgende Fassung: 
Zehnter Abschnitt. 
Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine. 
8 61 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine stehen unter Controle der Landwehrbehörden 
und finden auf dieselben die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen analoge Anwend- 
ung, insofern in Nachfolgendem nicht Abweichungen angeordnet werden.?) 
862. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine. 
1. Bei der Entlassung aus dem activen Dienste haben die Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
der Marine sich gemäß § 15 ad 1 innerhalb der nächsten 14 Tage bei dem Bezirks-Feldwebel des von 
ihnen gewählten Aufenthaltsorts zu melden. 
2. Während der Dauer des Beurlaubtenverhältnisses sind dieselben demnächst in Friedenszeiten bei 
Fahrten zur See von der jedesmaligen Ab= und Rückmeldung entbunden, wenn ihre Abwesenheit nicht in 
die Zeit der Control-Versammlungen resp. Uebungen fällt. Eventuell ist gedachten Mannschaften die Dis- 
pensation von Beiwohnung der Control-Versammlung resp. Reservisten die Entbindung von der Uebungs- 
pflicht nicht vorzuenthalten, soweit dies das militärische Interesse gestattet. 
3. Im Falle einer Kriegsausrüstung der Flotte haben die betreffenden Mannschaften sich un- 
aufgefordert ungesäumt in das Inland zurückzubegeben und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Commando 
zum Dienste zu melden, in dessen Controle sie stehen, oder welches sie vom Auslande her am leichtesten er- 
reichen können. 
§ 63. 
Von den Control-Versammlungen. 
1. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Flotten-Stamm= und der Werft-Division sind 
verpflichtet, sich einmal jährlich und zwar im Frühjahre zur Controle zu gestellen. 
  
*) Das Verhältniß der zur Seewehr überwiesenen Militärpflichtigen regelt sich nach Maßgabe der in dem 
Seewehrpaß (Schema 7 der Militär-Ersatz= Instruction vom 26. März 1868) enthaltenen Festsetzungen. 
18“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.