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In Betreff der beurlaubten Mannschaften der übrigen Marinetheile gelten die für das Landheer ge—
gebenen Festsetzungen.
2. Die nach Mittheilung der Musterungsbehörden in den Seehäfen (8 22.6) für deutsche Handels-
schiffe Angemusterten sind, wenn die Dauer ihrer Anmusterung in die Zeit der Control-Versammlung fällt,
von Beiwohnung der letzteren als dispensirt anzusehen.
3. In den Control-Versammlungen erfolgt die Aushändigung der Ordres an die zur Uebung ein-
beorderten Mannschaften.
864.
Von den Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine.
1. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen
verpflichtet, welche die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten sollen.
Die von der Reserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften werden zu Uebungen nicht einberufen.)
Hinsichtlich Auswahl der zur Uebung zu beordernden Reserven ist die Festsetzung des § 52.5 zu
beachten.
2. Alle Einberufungen zum Dienste erfolgen durch die Landwehr-Bezirks-Commandos auf Grund
directer Requisition des Commandos der Flotten-Stamm-Diovision.
3. Gesuche um Zurückstellung von den Uebungen müssen auf dem im § 53 vorgeschriebenen Wege
spätestens bis zum 15. Februar dem Landwehr-Bezirks-Commando übermittelt werden, welchem allein die
Entscheidung zusteht. Beregte Gesuche dürfen jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als dies un-
beschadet der Sicherstellung des auf den Bezirk repartirten Bedarfs an Uebungsmannschaften thunlich ist.
4. Seelente, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung that-
sächlich in Dienst getreten, sind für die Dauer der eingegangenen Verpflichtung von der Einberufung zur
Uebung befreit. Epventuell haben sie nach Entlassung von dem Handelsschiff ihrer Uebungspflicht nach-
träglich zu genügen und sind qu. Mannschaften daher gehalten, sich sofort nach erfolgter Abmusterung bei
dem nächsten Bezirks-Feldwebel anzumelden.
5. Ob alsdann die nachträgliche Einbeorderung der ad 4 gedachten Mannschaften stattzufinden hat,
wird das Commando der Flotten-Stamm-Division auf bezügliche Anfrage des heimathlichen Landwehr-
Bezirks-Commandos in jedem einzelnen Falle bestimmen.
6. Die Bestimmung ad 4 findet analoge Anwendung auf diejenigen Seeleute, welche eine deutsche
Navigationsschule oder damit verbundene Schiffsbauschule besuchen. Diese Mannschaften sind erforder-
lichen Falls auch von den Control-Versammlungen zu entbinden.
9 65.
Listenführung und Rapportwesen.
1. In den Listen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine, ihrer Bestimmung
gemäß, in folgende Abtheilungen getrennt zu führen:
A. Mannschaften der Flotten-Stamm-Division;
B. Mannschaften der Werft-Division:
a) Maschinen-Compagnie;
b) Handwerks-Compagnie.
*) In Betreff der Uebungspflicht der zur Seewehr überwiesenen Militärpflichtigen etr. § 13 des Gesetzes,
betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867.