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C. Mannschaften des See-Bataillons;
D. Mannschaften der See-Artillerie.
2. In die Heimathscontrole sind von den vorstehend unter A. und B. geführten Mannschaften nur
diejenigen zu übertragen, resp. zu überweisen, welche im letzten Jahre ihrer Reserve= resp. Seewehr-Ver-
pflichtung ohne Dispens, beziehungsweise unentschuldigt die Control-Versammlung versäumt oder einer
Einberufungs-Ordre zum Dienst keine Folge geleistet haben und noch nicht zur Anmeldung gelangt sind.
3. Das Commando der Flotten-Stamm-Division erhält zum 1. Januar direct von den Landwehr-
Bezirks-Commandos summarische Nachweisungen aller in deren Controle befindlicher Mannschaften des
Beurlaubtenstandes der Marine nach Schema 17, aus denen gleichzeitig die Zahl der übungspflichtigen
resp. zur Uebung disponibeln Mannschaften ersichtlich ist.
Auf Grund der vorberegten Nachweisungen repartirt das Commando der Flotten-Stamm-Division
den Bedarf an Uebungsmannschaften für das laufende Jahr auf die einzelnen Bataillons-Bezirke und
läßt demnächst die bezüglichen Festsetzungen hinsichtlich Einberufung rc. derselben den Landwehr-Bezirks-
Commandos bis zum 15. Februar zugehen.
4. Gleichzeitig mit den vorstehend erwähnten Nachweisungen sind dem Commando der Flotten-
Stamm-Diodision namentliche Listen der im Beurlaubtenstande des Heeres vorhandenen, auf Dampf-
schiffen ausgebildeten Maschinisten und Heizer — und zwar in Reserve und Landwehr getrennt, und in
jedem dieser Dienstverhältnisse nach Ausbildung auf See= und Flußdampfern gesondert zu übersenden. —
Eventuell sind Vacat-Anzeigen einzureichen.
5. Die Listen der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Marine-Mannschaften sind ge-
sondert von denen der betreffenden Mannschaften des stehenden Heeres zu führen und nach erfolgter Ent-
scheidung über diese Mannschaften dem Commando der Flotten-Stamm-Diovision mitzutheilen.
II. An Stelle gegenwärtiger Fassung des § 22 ad 6 tritt die nachstehende:
Den Musterungs-Behörden in den Seehäfen liegt eine wesentliche Mitwirkung bei der Controle der
Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine ob. Dieselben haben von jeder Anmusterung für ein
deutsches Handelsschiff dem Landwehr-Bezirks-Commando, in dessen Controle der Betreffende ausweislich
seines Militärpasses steht, Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der Anmusterung anzugeben.
Für Schiffe fremder Nationalität dürfen zu Fahrten, welche über den 1. März hinauslaufen,
Mannschaften der Marine-Reserve Seitens der Musterungs-Behörden nur dann angemustert werden,
wenn aus deren Militärpaß ersichtlich ist, daß sie von Beiwohnung der Control-Versammlung und Theil-
nahme an Uebungen entbunden resp. zu solchen im bevorstehenden Sommer nicht verpflichtet sind.
Mannschaften, welche zur Disposition der Marinetheile beurlaubt sind, dürfen nicht angemustert
werden.