Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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2. Anderweite Organisation der Garde-Landwehr. 
Auf Ihren Vortrag genehmige ich den Fortfall der Territorial-Eintheilung der 
Garde-Landwehr und bestimme hiermit, daß für die Folge jedem Garde-Infanterie- 
Regiment die Bekleidungs= und Ausrüstungs-Bestände für je zwei Garde-Landwehr- 
Bataillone zu attachiren und in den Garnisonen der ersteren niederzulegen sind, woselbst 
auch eventuell die Formation der Garde-Landwehr-Bataillone zu erfolgen hat. Dem 
entsprechend ist der Etat der Garde-Infanterie-Regimenter, behufs Abgabe der 
Friedensstämme für die Garde-Landwehr-Infanterie, vom 1. Januar künftigen Jahres 
ab, um 
einen Hauptmann erster Classe, 
einen Feldwebel und 
zwei Sergeanten 1. Gehaltsclasse 
zu erhöhen. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 1. März 1872. 
(gez.) Wilhelm. 
Graf von Roon. 
  
3. Anderweite Organisation der Garde-Landwehr. — 
Ausführungs-Bestimmungen. 
Berlin, den 16. Juli 1872. 
In Ausführung der durch Nr. 6 des diesjährigen Armee-Verordnungsblattes 
publicirten Allerhöchsten Ordre vom 1. März dieses Jahres, 
die anderweite Organisation der Garde-Landwehr betreffend, 
wird hiermit das Nachstehende bestimmt. 
1. Die Führung der speciellen Dienstangelegenheiten der Garde-Landwehr, soweit 
dieselben nicht bestimmungsgemäß von den Provinzial-Landwehr-Behörden ressortiren, 
geht an Stelle der Garde-Landwehr-Bataillons-Commandos allgemein auf die Linien- 
Infanterie-Brigade-Commandos unter directem Verkehre der letzteren mit dem General- 
Commando des Garde-Corps über, wie dies gegenwärtig bereits in den Bezirken des 9., 
10. und 11. Armeecorps durch § 2.7 der Verordnung vom 5. September 1867 vor- 
geschrieben ist. 
Ausgenommen hiervon sind die Rehabilitirungsvorschläge für Garde-Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes, welche die Landwehr-Bezirks-Commandos behufs der weiteren
	        
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