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Rangliste in jedem Jahr, sowie bisher betreffs ihrer Reserve-Offiziere, auch eine be—
sondere Rangliste ihrer Landwehr-Offiziere ein.
8. Für das Avancement der Garde-Landwehr-Infanterie- und Jäger-Offiziere
bleiben die bisherigen Etats maßgebend.
Für die Garde-Landwehr-Offiziere der übrigen Waffen wird je ein Rittmeister,
resp. Hauptmann und je ein Premier-Lieutenant in jedem der Bezirke des 1. bis 11.,
14. und 15. Armee-Corps etatsmäßig.
Die Bestimmung des § 19. 5 a. a. O., wonach die für Hauptleute (Rittmeister)
und Premier-Lieutenants der Infanterie, Cavallerie und Artillerie bewilligten Stellen
innerhalb des Garde-Corps übertragen werden können, bleibt in Geltung.
9. Wenn ein Garde-Landwehr-Offizier zur Beförderung in eine höhere Charge
herangerückt ist, so haben die betheiligten Waffen-Instanzen (efr. Passus 3) die Heran-
ziehung des Vorzuschlagenden zu der vorgeschriebenen Dienstleistung durch Requisition
des Landwehr-Bezirks-Commandos zu veranlassen.
Die bezügliche Gesuchsliste reicht demnächst der Landwehr-Bezirks-Commandeur auf
dem Waffen-Instanzenwege ein.
Soweit zur Regelung der in Rede stehenden Verhältnisse innerhalb des Garde-
Corps noch Special-Bestimmungen erforderlich sind, hat das General-Commando solche
zu erlassen.
10. Wenn es sich um die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen
Offizier des Beurlaubtenstandes der Garde-Infanterie oder Cavallerie handelt, so hat
der Divisions-Commandeur (der Linie) vor der zu treffenden Verfügung die Meinung
des Commandeurs der betreffenden Garde-Division einzuholen.
In Betreff der Offiziere des Beurlaubtenstandes der übrigen Waffen des Garde-
Corps findet vorher eine bezügliche Communication mit dem General-Commando des
letzteren statt.
11. Den vierteljährlich an das vorgesetzte Infanterie-Brigade-Commando einzu-
reichenden Rang= und Quartierlisten, sowie den betreffenden Veränderungs-Nachweis-
ungen haben die Landwehr-Bezirks-Commandos einen auf die Offiziere des Beurlaub-
tenstandes der Garde bezüglichen Auszug beizufügen.
Diese Auszüge, event. Vacat-Anzeigen reicht der Linien-Infanterie-Brigade-Com-
mandeur, nach Prüfung ihrer Uebereinstimmung mit dem Original, gesammelt per
Couvert an das General-Commando des Garde-Corps weiter.
Bei Letzterem werden die zum Gebrauch der einzelnen Waffen-Instanzen erforder-
lichen Listen zusammengestellt.