Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Rangliste in jedem Jahr, sowie bisher betreffs ihrer Reserve-Offiziere, auch eine be— 
sondere Rangliste ihrer Landwehr-Offiziere ein. 
8. Für das Avancement der Garde-Landwehr-Infanterie- und Jäger-Offiziere 
bleiben die bisherigen Etats maßgebend. 
Für die Garde-Landwehr-Offiziere der übrigen Waffen wird je ein Rittmeister, 
resp. Hauptmann und je ein Premier-Lieutenant in jedem der Bezirke des 1. bis 11., 
14. und 15. Armee-Corps etatsmäßig. 
Die Bestimmung des § 19. 5 a. a. O., wonach die für Hauptleute (Rittmeister) 
und Premier-Lieutenants der Infanterie, Cavallerie und Artillerie bewilligten Stellen 
innerhalb des Garde-Corps übertragen werden können, bleibt in Geltung. 
9. Wenn ein Garde-Landwehr-Offizier zur Beförderung in eine höhere Charge 
herangerückt ist, so haben die betheiligten Waffen-Instanzen (efr. Passus 3) die Heran- 
ziehung des Vorzuschlagenden zu der vorgeschriebenen Dienstleistung durch Requisition 
des Landwehr-Bezirks-Commandos zu veranlassen. 
Die bezügliche Gesuchsliste reicht demnächst der Landwehr-Bezirks-Commandeur auf 
dem Waffen-Instanzenwege ein. 
Soweit zur Regelung der in Rede stehenden Verhältnisse innerhalb des Garde- 
Corps noch Special-Bestimmungen erforderlich sind, hat das General-Commando solche 
zu erlassen. 
10. Wenn es sich um die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen 
Offizier des Beurlaubtenstandes der Garde-Infanterie oder Cavallerie handelt, so hat 
der Divisions-Commandeur (der Linie) vor der zu treffenden Verfügung die Meinung 
des Commandeurs der betreffenden Garde-Division einzuholen. 
In Betreff der Offiziere des Beurlaubtenstandes der übrigen Waffen des Garde- 
Corps findet vorher eine bezügliche Communication mit dem General-Commando des 
letzteren statt. 
11. Den vierteljährlich an das vorgesetzte Infanterie-Brigade-Commando einzu- 
reichenden Rang= und Quartierlisten, sowie den betreffenden Veränderungs-Nachweis- 
ungen haben die Landwehr-Bezirks-Commandos einen auf die Offiziere des Beurlaub- 
tenstandes der Garde bezüglichen Auszug beizufügen. 
Diese Auszüge, event. Vacat-Anzeigen reicht der Linien-Infanterie-Brigade-Com- 
mandeur, nach Prüfung ihrer Uebereinstimmung mit dem Original, gesammelt per 
Couvert an das General-Commando des Garde-Corps weiter. 
Bei Letzterem werden die zum Gebrauch der einzelnen Waffen-Instanzen erforder- 
lichen Listen zusammengestellt.
	        
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