Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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ad Beilage 1. Anlage I. 
Auszug 
aus der 
Militär-Strafgerichtsordnung. 
An Stelle des § 6 (pag. lIII.) und der dazu gegebenen Erläuterungen aus dem 
frühern Königlich Preußischen Militär-Strafgesetzbuche ist nunmehr Folgendes als 
maßgebend anzusehen: 
Nach den einschlagenden Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich gehören dermalen folgende, während der Beurlaubung begangene straf- 
bare Handlungen der dem Beurlaubtenstande angehörigen Personen des Soldatenstandes 
vor die Militärgerichte: 
1. Ungehorsam und Widersetzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen 
Angelegenheiten (§ 113 des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich). 
2. Nichtgestellung im Falle des § 68 a. a. O. und Fahnenflucht § 69 a. a. O. 
3. Zuwiderhandlung gegen den § 101 (a. a. O.).) 1 
4. Handlungen gegen die militärische Unterordnung im dienstlichen Verkehr mit 
den Vorgesetzten oder in der Militäruniform.“) (§ 113 a. a. O.) 
5. Mißbrauch der Dienstgewalt im dienstlichen Verkehr mit den Untergebenen 
oder in der Militäruniform (§ 126 a. a. O.) 
6. 2c. 
7. Die im § 42, Absatz 2 a. a. O.) bezeichneten Fälle. 
Trifft ferner ein Verbrechen oder Vergehen der unter 1 b/m. 7 bezeichneten Art mit 
einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen zusammen, so ist der Militärgerichtsstand 
auch wegen des letzteren begründet. 
ad 87, Anmerkung.s) Anstatt „dem Strafgesetzbuche“ zu setzen „der Strafgerichtsordnung.“ 
ad 88. An Stelle „ad 2b. und c. muß es heißen: „des § 7 unter 2 und 3.“ 
  
*) Dieser Paragraph lautet: 
Wer unbefugt eine Versammlung von Personen des Soldatenstandes behufs Berathung über militärische 
Angelegenheiten und Einrichtungen veranstaltet, oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über 
solche Angelegenheiten oder Einrichtungen Unterschriften sammelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren be- 
straft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden. 
Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde Betheiligten werden mit Freiheitsstrafe bis 
zu 6 Monaten bestraft. 
*“) Die Anmerkung Seite LIV. verbleibt in Giltigkeit. 
***) Absatz 2 von § 42 lautet: 
Erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer 
strafbaren Handlung der im § 37, Absatz 2, Nr. 2 bezeichneten Art (Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpress- 
ung, Hehlerei, Betrug oder Urkundenfälschung), so kann ein besonderes Verfahren des Militärgerichts zur Ent- 
scheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder Degradation zu erkennen ist. 
 
	        
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