Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Gouverneure, Commandanten und Garnison-Aeltesten dürfen die ihnen nach 
den §§ 14 und 171) zustehende Disciplinarstrafgewalt nur dann gegen Personen des 
Beurlaubtenstandes ausüben, wenn die letzteren in der Militär-Uniform einer der im 
§ 23 Nr. 2 und Za bezeichneten strafbaren Handlungen sich schuldig machen. 
  
Der Stellvertreter des Landwehr-Bezirks-Commandeurs hat jedoch, insofern er Subalternoffizier ist, nur 
die im § 8 sub 2 (s. oben) und § 9 angegebenen Strafbefugnisse. 
(§ 9. Der Chef einer Compagnie, Escadron oder Batterie ist berechtigt, außer den im § 8 erwähnten Dis- 
ciplinarstrafen 
1. gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
Casernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen; 
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: 
mittleren Arrest bis zu fünf Tagen, und 
3. gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu 3 Tagen 
zu verhängen.) 
rr) § 14. Die dem Commandeur eines Regiments oder selbstständigen Bataillons und die dem Landwehr- 
bezirks = Commandeur vorgesetzten Befehlshaber, sowie die Gouverneure und Commandanten sind in Betreff 
aller ihnen Untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen innerhalb derselben Grenzen zur Verhängung von Dis- 
ciplinarstrafen berechtigt, wie der Commandeur eines Regiments (8 11). 
Dem commandirenden General steht außerdem die Befugniß zu, Gemeine der zweiten Classe des Soldaten- 
standes einer Arbeiter-Abtheilung zu überweisen (8 3 C. 4). 
Offiziere seines Befehlsbereichs darf: 
1. der commandirende General bis zu vierzehn Tagen, 
2. der Divisions-Commandeur, der Gouverneur, sowie der Commandant einer Festung ersten Ranges bis 
zu zehn Tagen, " 
3. der Brigade-Commandeur und der Commandant eines offenen Ortes, sowie einer Festung zweiten oder 
dritten Ranges bis zu acht Tagen mit Stubenarrest bestrafen. 
(§ 3 C. 4. für Gemeine der zweiten Classe des Soldatenstandes, nach fruchtloser Anwendung der vorstehend 
erwähnten Strafen: 
die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung.) 
7) § 17. Die Zuständigkeit der Garnison= und Cantonnements-Aeltesten und in größeren Lagern oder 
Bivouaks des Lager-Commandanten tritt gegen alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaften in dem im 
§ 16 sub 3 und 5 genannten Fällen ein. 
Die genannten Militärbefehlshaber üben diese Disciplinarstrafgewalt in demselben Umfange, wie über ihre 
eigenen Untergebenen, aus. 
Wenn im Kriege Offiziere zu Cantonnements-Etappen= oder Lager-Commandanten ernannt werden, er- 
streckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die im § 16 sub 1 und 4 genannten Fälle. 
(8 16. Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Commandanten tritt gegen alle am Orte befindliche Offi= 
ziere und Mannschaften ein, wenn die zur Disciplinarbestrafung geeignete Handlung: 
als Exceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, oder 
2c. 
gegen eine von ihnen erlassene militärpolizeiliche Vorschrift, oder sonst gegen ihre dienstliche Autorität, oder 
im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 
von einem Offizier, Unteroffizier, oder Gemeinen begangen ist, von deren eigenen, mit Disciplinarstraf- 
gewalt versehenen Vorgesetzten Keiner in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.) 
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