Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Festsetzung dieser Strafen geschieht durch das Landwehr-Bezirks-Commando; 
die Vollstreckung auf Requisition desselben durch die Civilbehörde des Aufenthaltsorts 
des Bestraften. 
8 29. 
Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Offiziere finden die Bestimmungen der 
88 26 und 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß die über sie zu verhängende Dis- 
eiplinarstrafe, insofern sie in Arrest besteht, das Maß von sechs Tagen Stubenarrest 
nicht übersteigen darf. 
In den Fällen des § 28 ist gegen Offiziere keine andere Strafe, als Stubenarrest 
bis zu der vorangegebenen Dauer zulässig. Die Vollstreckung dieser Strafe liegt dem 
Landwehr-Bezirks-Commandeur ob. 
830. 
Die in diesem Abschnitt über Disciplinarbestrafung der Offiziere des Beurlaubten— 
standes ertheilten Vorschriften finden auf die Offiziere gleichmäßig Anwendung, welche 
mit Pension zur Disposition gestellt, sowie auf diejenigen, welche mit dem Vorbehalt 
der gesetzlichen Dienstverpflichtung aus dem activen Dienste entlassen sind. 
31. 
Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Mitglieder des Sanitäts-Corps kommen 
unter Berücksichtigung des Militärranges derselben die in den §§ 23 bis 30 enthaltenen 
Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung. 
  
Letzte Absendung: den 21. Februar 1873. 
1873. 20
	        
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