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Die Festsetzung dieser Strafen geschieht durch das Landwehr-Bezirks-Commando;
die Vollstreckung auf Requisition desselben durch die Civilbehörde des Aufenthaltsorts
des Bestraften.
8 29.
Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Offiziere finden die Bestimmungen der
88 26 und 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß die über sie zu verhängende Dis-
eiplinarstrafe, insofern sie in Arrest besteht, das Maß von sechs Tagen Stubenarrest
nicht übersteigen darf.
In den Fällen des § 28 ist gegen Offiziere keine andere Strafe, als Stubenarrest
bis zu der vorangegebenen Dauer zulässig. Die Vollstreckung dieser Strafe liegt dem
Landwehr-Bezirks-Commandeur ob.
830.
Die in diesem Abschnitt über Disciplinarbestrafung der Offiziere des Beurlaubten—
standes ertheilten Vorschriften finden auf die Offiziere gleichmäßig Anwendung, welche
mit Pension zur Disposition gestellt, sowie auf diejenigen, welche mit dem Vorbehalt
der gesetzlichen Dienstverpflichtung aus dem activen Dienste entlassen sind.
31.
Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Mitglieder des Sanitäts-Corps kommen
unter Berücksichtigung des Militärranges derselben die in den §§ 23 bis 30 enthaltenen
Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung.
Letzte Absendung: den 21. Februar 1873.
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