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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirector der Eisenbahnverwaltung Theodor Weis-
haupt,
von welchen, unter Vorbehalt der Ratification, der nachstehende Vertrag verabredet
und abgeschlossen worden ist.
Artikel J.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung sind überein—
gekommen, eine Eisenbahn von Eilenburg nach Leipzig zuzulassen und zu fördern.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Concession zum Bau und Betriebe der
Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Halle-Guben-Sorauer Eisenbahn—
gesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Königlich Preußischen Gebiete unterm
17. Juli 1872 concessionirt worden ist.
Artikel II.
Die Königlich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß die Halle-Guben-
Sorauer Eisenbahngesellschaft ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen
behalte, und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die Gesellschaft und ihr
Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werde.
Insbesondere sollen die für die Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiete
geltenden Bestimmungen bezüglich der Bahnunterhaltung und des Reserve= und Er-
neuerungsfonds auch auf die in dem Königlich Sächsischen Gebiete belegene Strecke An-
wendung finden.
Artikel II.
Die Bahn soll, von Eilenburg ausgehend, unter Anschluß an den dortigen Bahn-
hof, in thunlichst directer Richtung über Taucha nach Leipzig geführt und bei Leipzig
mit dem daselbst vorhandenen Bahnnetze in Schienenverbindung gebracht werden.
Die specielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplans und der
einzelnen Bau-Entwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für Ihr Gebiet vor-
behalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der Bahn überschritten wird,
soll auf Grund des von der Gesellschaft vorzulegenden Projectes, nöthigenfalls durch
deshalb abzuordnende technische Commissarien, näher bestimmt werden.
Artikel IV.
Es soll zwar der Gesellschaft gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit Einem
durchgehenden Geleise zu versehen, das Terrain ist jedoch von vornherein für eine
doppelgeleisige Bahn zu erwerben. Die Spurweite der Geleise soll 1,3 35 Meter im