Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Lichten der Schienen betragen. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die hohen 
Regierungen die Herstellung des zweiten Geleises anordnen. 
Artikel V. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, insofern 
eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der 
beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, beziehungsweise zu erlassen— 
den Expropriationsgesetzes. 
Jede der hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Expro— 
priationsrecht rechtzeitig ertheilen. 
Artikel VI. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Gefahren 
und Störungen des Betriebs nicht zu besorgen sind, und Personen, Güter, sowie 
sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne 
Nachtheile transportirt werden können. 
Artikel VII. 
Die Halle-Guben-Sorauer Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädigungs- 
ansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich 
Sächsischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden möchten, der König- 
lich Sächsischen Gerichtsbarkeit, und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den 
Königlich Sächsischen Gesetzen sich zu unterwerfen. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr 
und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke 
zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. 
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung 
in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen Einschreiten der competenten Polizei- 
oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche 
hiernach von der betreffenden Königlich Sächsischen Behörde ressortiren, an diese zu 
wenden. Die gedachten Functionen können von der Königlich Sächsischen Regierung 
auch einem besonderen Commissarius übertragen werden. 
Artikel VIII. 
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind den 
Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. 
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