Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates an- 
gestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimaths= 
landes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung 
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Mili- 
tärs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets wird 
Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualification auf die Bewerbungen Königlich 
Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel K. 
Die Gesellschaft soll als Aequivalent für die im Königreiche Sachsen bestehende 
Grund= und Gewerbesteuer der Königlich Sächsischen Regierung eine jährliche Abgabe 
entrichten, welche der im Königreiche Preußen zu Folge der Gesetze vom 30. Mai 1853 
und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzenden 
Bestimmungen vom Reinertrage der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe ent- 
spricht. Zu diesem Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von 
dem Gesammtunternehmen der Gesellschaft, der Stammbahn Halle-Guben-Sorau nebst 
der Zweigbahn Eilenburg-Leipzig, erheben und von dem Betrage derselben an die 
Königlich Sächsische Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Verhält- 
nisse der Gesammtlänge der vorbezeichneten Bahnstrecken zu der Länge der von der 
Zweigbahn Eilenburg-Leipzig auf Königlich Sächsischem Gebiete belegenen Strecke auf 
die letztere entfällt. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zum ersten Male für das auf 
die Betriebseröffnung der Zweigbahn folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rech- 
nungsjahr. 
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreiche Sachsen zu den da- 
selbst bestehenden directen Staatssteuern soll so lange und insoweit nicht Statt finden, 
als solches im Königreiche Preußen nicht geschieht. Auch gilt die Beschränkung nur in- 
soweit, als durch den der Königlich Sächsischen Regierung zufallenden Theil der Eisen- 
bahn-Abgabe die Grundsteuer gedeckt wird, welche nach den zur Zeit bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen von der im Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zur Erhebung 
kommen würde. « 
Insbesondere wird die Königlich Sächsische Regierung von der Gesellschaft auch 
keine Concessionsabgabe erheben.
	        
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