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M 3. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in der Sparcassen-Ordnung der Gemeinde Connewitz
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 30. December 1872.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium diejenige Ausnahme
von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der vom
Ministerium des Innern bestätigten Sparcassen-Ordnung der Gemeinde Connewitz ent—
halten ist, bewilligt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es
angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 30. December 1872.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Sparcassen-Ordnung der Gemeinde Connewitz.
20. 20.
§ 20. Verkümmerungen der eingelegten Gelder, sowie der darüber ausgestellten
Sparcassenbücher, auf welchem Wege sie auch nachgesucht werden mögen, finden nicht
statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vor-
findenden Sparcassenbücher nicht gehindert werden.
2. 2.
/K 4. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Flöhathalbahn (Chemnitz-Komotauer Eisenbahn) betreffend;
vom 3. Jannar 1873.
1 Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. August vorigen Jahres, die
Richtungslinie der Flöhathalbahn (Chemnitz-Komotauer Eisenbahn) betreffend (Seite
404 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), macht das Ministerium
des Innern andurch ferner bekannt, daß von dem Baue der gedachten Eisenbahn in der
Zweiglinie Pockau-Olbernhau die Fluren von