Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsschein entlassenen Militärs, so- 
weit dieselben das fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu 
wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebietes hat 
die Gesellschaft bei sonst gleicher Befähigung auf die Bewerbungen Königlich Sächsischer 
Unterthanen besondere Rücksicht zu nehmen. . 
14. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist. 
15. In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen haben die Be- 
stimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über Eisenbahnunternehmungen vom 
3. November 1838 auch für die Sächsische Bahnstrecke Anwendung zu leiden. 
16. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet, 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate- 
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Ge- 
wicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be- 
dürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
desfallsiger Verständigung auch Postcoup's in Eisenbahnwagen gegen eine 
den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post-
	        
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