Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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coupé's nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der 
Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die un- 
entgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungs-Packeten durch das Zug- 
personal verlangt werden. 
c) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft 
die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent- 
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leih- 
weise herzugeben. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere 
als die ad vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die 
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
zwanzig Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und 
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport- 
vergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere 
Vereinbarung getroffen wird. 
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen un- 
entgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise 
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
17. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be- 
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, 
oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen, bei der Beförder- 
ung von Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzunehmen- 
den Transportsätzen. 
§ 18. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Ge- 
sellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des
	        
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