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Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für
dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
19. Die Abgabepflichtigkeit der Gesellschaft dem Staate gegenüber richtet sich
nach den im Art. IX des zu Berlin am 30. October 1872 über dieses Unternehmen
abgeschlossenen Vertrags zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen
Regierung getroffenen Vereinbarungen.
#20. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, die
Sächsische Bahnstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des Königlich Preußischen
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 zu erwerben.
&21. Sollte die Sächsische Strecke der Bahn innerhalb der im § 4 bestimmten
Bauzeit nicht fertig hergestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession, die
Staatsregierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem etwa be-
reits erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und
Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
#22. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor,
nach Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der
Staatsregierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische
Aufsicht durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittel-
barem Einschreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten
Fällen vermitteln wird.
10. Verordnung,
die Einführung des durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. August 1855 genehmigten
Reglements der Königlich Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen und
des Krieges vom 26. Juli 1855 über die Gewährung von Unterstützungen für
Militär-Familien während des Kriegszustandes;
vom. 16. Januar 1873.
Indem das Kriegsministerium im Nachstehenden das durch Allerhöchsten Erlaß vom
13. August 1855 genehmigte Reglement der Königlich Preußischen Ministerien des
— Innern, der Finanzen und des Krieges vom 26. Juli 1855 über die Gewährung
von Unterstützungen für Militär-Familien während des Kriegszustandes, sowie Anlagen
dazu und zwei aus dem Königlich Preußischen Kriegsministerium anher gelangte Zu-
sammenstellungen der immittelst zu den §§ 2, 10 und 11 dieses Reglements getroffenen
Abänderungen nebst einem durch Allerhöchsten Erlaß vom 31. Juli 1870 eingeführten