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Reglement
über die Gewährung von Unterstützungen für Militär-Familien während des
Kriegszustandes.
81.
Bei eintretendem Kriegszustande") erhalten die Familien der Offiziere, Mann-
schaften und Feld-Administrations-Beamten, so lange sie getrennt von ihren
Männern oder Bätern leben müssen, Unterstützungen nach den hierunter folgen-
den Bestimmungen, welche an die Stelle der (§ 329 des Reglements über die Geld-
Verpflegung der Armee im Kriege erwähnten) unterm 16. Januar 1836 Allerhöchst
genehmigten Grundsätze treten.
82.
Empfangs- Berechtigt zum Empfange der ausgesetzten Unterstützungen sind die Familien der
berechtigung. bei der mobilen und immobilen Armee Dienste leistenden, in dem anliegenden Tarife
. näher bezeichneten Personen**) und zwar:
—— a) der Offiziere bis zum Hauptmann oder Rittmeister II. Klasse einschließlich aufwärts,
b) der mit denselben in gleichen Einkommens-Verhältnissen stehenden Beamten und
Aerzte,
) der Unterbeamten,
0) der Unteroffiziere und Mannschaften einschließlich der Rekruten, Trainsoldaten
und Handwerker (conkr. die Bestimmung unter 3 dieses Paragraphen)).
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Empfange dieser Unterstützung sind da-
gegen die Familien
1) der Offiziere, welche nicht zur Kategorie a gehören,
2) der Beamten, deren Gehalt mit Ausschluß der Feldzulage mehr als 720 Thlr.
jährlich beträgt, 1)
*) Confr. § 34 des Reglements über die Geld-Verpflegung der Armee im Kriege.
* ) Ohne Unterschied, ob dieselben bei dem Eintritt der Mobilmachung bereits in der Armee Dienste leisteten,
oder dazu aus Pensions-Beamten= oder Privat-Verhältnissen erst herangezogen werden.
* #*) Die Familien der zu d gedachten Personen, wenn diese bei einer Mobilmachung einge-
zogen sind, ohne dem Reserve= und Landwehr-Verhältniß anzugehören, ohne also nach dem
Gesetze vom 27. Februar 1850 zum Empfange der den Kreisen auferlegten Unterstützung berechtigt zu sein, er-
halten die ausgesetzten Unterstützungen auch in dem Falle, wo der Truppentheil rc., zu dem sie eingezogen sind,
zeitweise an demselben Orte verbleibt, in welchem die Familie wohnt.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das Gehalt ganz aus dem Militär-Fonds, oder aus einem
Civil-Fonds oder zum Theil aus letzterem bezogen wird.
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