Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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3) der Unteroffiziere und Mannschaften einschließlich der Trainsoldaten und Hand— 
werker, welche in Folge der Mobilmachung aus dem Reserve- und Landwehr— 
Verhältniß eingezogen, und nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Februar 1850 
anderweit unterstützt werden, 
4) der Privatdiener der Offiziere und Beamten, welche nicht als Trainsoldaten ge- 
löhnt werden. 
Wenn immobile, am Garnisonorte noch im Genusse des Servises sich befindende 
Offiziere oder Beamten in Fällen, wo sie abkommandirt, oder sonst aus dienstlicher 
Veranlassung von ihren Familien getrennt sind, außer ihrem Gehalte, Tagegelder oder 
entsprechende Remunerationen beziehen, so bleibt für diese Familien der Unterstützungs- 
Anspruch ebenfalls ausgeschlossen. 
83. 
Von den im § 2 unter a bis d benannten Familien sind indeß zum Empfange der 
Unterstützung nur berechtigt: 
1) Frauen, welche mit ihren Männern in ungetrennter Ehe leben, 
2) eheliche Kinder, zu deren Unterhalte der Vater, wenn auch nur theilweise ver- 
pflichtet ist. 
84. 
Die zu gewährenden Unterstützungen bestehen: 
für die Familien der Offiziere und Beamten in einer Servis-Unterstützung, 
für die Familien der Unteroffiziere, Mannschaften und Unterbeamten in einer 
Servis-, Brennmaterialien= und Brot-Unterstützung. 
Die Monatssätze, nach welchen die Servis-, Brennmaterialien= und Brot-Unter- 
stützungen zu gewähren sind, gehen aus dem Tarif (8 2) hervor. 
Diejenigen Familien der Unteroffiziere und Mannschaften, welche bei dem Ein- 
tritte der Mobilmachung einem Garnisonverbande angehörten und sich in dem Genusse 
des freien Schulunterrichts für ihre Kinder oder der Kinderschulgelder, so wie in dem 
Genusse der freien Arzneiverpflegung und ärztlichen Behandlung in Krankheitsfällen 
befanden, verbleiben in diesem Genusse auch während des Kriegszustandes; wogegen 
diejenigen Familien, deren Männer oder Väter erst bei der Mobilmachung aus ihren 
heimathlichen Verhältnissen zum Dienste herangezogen werden, von diesen Beneficien 
ausgeschlossen sind. (Siehe die §§ 12 bis 14.) 
l 5. 
Die Höhe der Servis-Unterstützung richtet sich 
nach dem Garnisonorte resp. dem Wohnorte (Städte I. und II. Klasse) und nach 
der Charge oder Stelle des Mannes oder Vaters. 
24 
Unter- 
stützungen. 
Servis-Unter- 
stützung.
	        
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