Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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– 11. 
Auch die Brennmaterialien-Unterstützung ist eine nur den Familien der Unteroffi= Brennmate- 
ziere und Mannschaften und der Unter-Beamten zustehende Competenz, welche entweder run 
der Frau oder den mutterlosen Kindern zu gewähren ist, gleichviel, ob sich diese am · 
Garnisonorte aufhalten, oder denselben verlassen haben. 
Die Unterstützung besteht zunächst in der von der befugten Behörde zu ertheilenden 
Erlaubniß, in den benachbarten Königlichen Forsten an bestimmten Tagen in der Woche 
Raff= und Leseholz einzusammeln. 
An Orten, wo die Erlaubniß nicht ertheilt werden kann, erhält jede Familie in den 
5 Wintermonaten, vom 1. November bis Ende März entweder eine halbe Klafter 
hartes Knüppelholz, oder das ortsübliche Surrogat, wobei anzunehmen ist, daß das 
harte Knüppelholz dem Kiehnen-Klobenholze an Heizkraft gleichstehe. 
Kann die Natural-Verabreichung nicht stattfinden, so tritt an deren Stelle die 
Geldvergütung nach dem von der Ortsbehörde zu bescheinigenden localen Werthe. 
Anfuhrkosten werden für das in natura verabreichte Brennmaterial nicht vergütet. 
12. 
Für die Gewährung der Kinderpflege= und Kinderschulgelder sowie für den freien Kinderpflege- 
Schulunterricht bleiben die Friedens-Bestimmungen auch während des Kriegszustandes *2 
in der Art maßgebend, daß in der Berechtigung der Familie durch den Ausmarsch des Stchul- 
Vaters keine Veränderung eintritt. unterricht. 
§ 13. 
Die zur Arzneiverpflegung der Soldatenfamilien im Frieden ausgesetzten Fonds Anrzrei- 
bleiben für die darauf angewiesenen Familien nach den darüber gegebenen Friedens= verpflegung. 
Bestimmungen auch nach dem Ausmarsche des Vaters zahlbar. 
Eine Ueberschreitung der ausgesetzten Mittel darf nicht stattfinden. 
l 14. 
Die nach § 13 zur Theilnahme an der Arznei-Verpflegung berechtigten Soldaten= Aerztliche 
familien werden, wenn sich Militär-Aerzte an ihrem Wohnorte befinden, in Erkrank= Behandlung. 
ungsfällen von diesen kostenfrei behandelt. 
An Orten, in welchen sich keine Militär-Aerzte befinden, treten die Soldaten- 
familien in Ansehung ihrer ärztlichen Behandlung in die Kategorie der übrigen bürger- 
lichen Einwohner. 
15. 
Der Anspruch auf die Gewährung beginnt: Beginn 
: » der Unter- 
A. Bei der Servis-Unterstützung, stützungen. 
1) für die Familien der selbsteingemietheten Männer oder Väter mit dem Zeitpunkte,
	        
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