Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Für das in natura verabreichte Brennmaterial sind Seitens der Forstämter oder 
Holzhof-Verwaltungen die nach den bestehenden Taxen aufgestellten Kosten-Liquidationen 
bei der betreffenden Regierung einzureichen, welche sie nach erfolgter Feststellung der 
Provinzial-Intendantur zur Erstattungs-Anweisung übersendet. 
Für das eingesammelte Raff= und Leseholz wird der Forstverwaltung keine Ver- 
gütung gewährt. 
Das in natura verabreichte Brot haben die Magazin-Verwaltungen in ihren 
Jahres-Rechnungen „als extraordinäre Unterstützungen für zurückgebliebene Familien“ 
unter einem besonderen Abschnitt in Ausgabe zu stellen. 
8 22. 
Die Provinzial-Intendanturen haben die ihnen zugehenden Liquidationen zu revidiren Erstattung. 
und festzustellen und die festgestellten Beträge auf die Corps-Zahlungsstellen zur Er- 
stattung und zur Verausgabung 
die Servis= und Brennmaterialien-Unterstützungen 
beim Servisfonds, 
die Brot-Unterstützungen 
beim Natural-Verpflegungsfonds des Kriegs-Jahres-Etats der immobilen Armee an- 
zuweisen. 
8 23. 
Die Anweisung der Kinderpflege- und Kinderschulgelder und der Arzneigelder erfolgt Verfahren in 
ebenfalls durch die Provinzial-Intendanturen und zwar auf dieselben Fonds des Kriegs- Limgebung der 
Jahres-Etats der immobilen Armee, auf welche diese Gelder im Frieden auf den Kinderschul- 
Friedens-Etat angewiesen werden. gelder und der 
Arzneigelder. 
8 24. 
Alle Kommando-Behörden, Truppen und Administrationen, für deren Familien Benahrihtig- 
ungen über 
Unterstützungen gewährt werden, sind verpflichtet, der Provinzial-Intendantur ihres eintretende 
Corps von den eintretenden Veränderungen in den Personen der Männer und Väter, Veränderun- 
welche nach § 16 die Einstellung der Familien-Unterstützungen oder nach § 8 eine Er- gen. 
höhung derselben bedingen, sofort Nachricht zu geben. 
Die Provinzial-Intendanturen haben dahin zu sehen, daß Ueberhebungen verhütet 
werden und sich bei Ausübung der nothwendigen Kontrole mit den Feld-Intendanturen 
in Verbindung zu setzen. 
Berlin, den 26. Juli 1855. 
Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister. 
gez. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Der Kriegs-Minister. 
gez. Graf v. Waldersee. 
1873. 25
	        
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