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Zusammenstellung
derjenigen Bestimmungen, durch welche das Reglement über die Gewährung von
Unterstützungen für Militär-Familien während des Kriegszustandes vom 13. August
1855 abgeändert resp. deklarirt worden ist.
Zu § 2c. (Kriegs-Minist. Militär-Oec.-Depart. vom 6. Mai 1864.)
Hierunter sind nur diejenigen Unterbeamte zu rechnen, welche als solche entweder
schon im Friedens-Verhältnisse fungirt haben, oder auf Grund vorher stattgefundener
Notirung zu Feldbeamten-Stellen — also nicht in Folge ihrer Reserve= resp. Land-
wehrpflichtigkeit — eingezogen sind.
Zu § 10. (Kriegs-Minist. Militär-Oec.-Depart. vom 26. April 1859.)
In Folge der Einführung des allgemeinen Landesgewichts beträgt die Brod-Unter-
stützung fernerhin: 4 Stück Kommisbrode à 5 Pfund 18 Loth oder 16 Pfund 20 Loth
Mehl monatlich.
Dem entsprechend ändern sich auch die Angaben in den Anlagen 1 und 3 dieses
Reglements.
Zu § 11. (Kriegs-Minist. Militär-Oec.-Depart. vom 3. Juni 1864.)
Unter dem lokalen Werthe ist der am Empfangsorte geltende Preis zu verstehen.
Die Holztaxen (ckr. § 21) dienen nur als Anhalt zur Beurtheilung der lokalen Preise.
Zu § 11. (Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 28. Juni 1864 und Kriegs-Minist.
Militär-Oec.-Depart. vom 26. Juli 1864.)
Der § 11 des Reglements vom 13. August 1855 wird dahin abgeändert, daß nicht
nur an den Orten, wo die Erlaubniß zum Einsammeln von Raff= und Leseholz nicht
ertheilt werden kann, sondern auch in den Fällen, wo die Ertheilung dieser Erlaubniß
nicht den Verhältnissen entsprechend befunden wird, die Brennmaterialien-Unterstützung
in hartem Knüppelholz oder dem ortsüblichen Surrogat, eventuell in Gelde zu ge-
währen ist.
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1878. 27