— 207 —
nicht behindert sind, diese Wahlen auch an Sonntags-Nachmittagen — jedoch mit
Ausnahme der auf einen Sonntag fallenden ersten Feiertage der drei hohen Feste und
des Todtenfestsonntags — vorzunehmen.
Dagegen findet dieß auf diejenigen ländlichen Gemeinden, in welchen die Gemeinde-
obrigkeiten die Wahlen der Gemeindevertreter leiten, mit Rücksicht auf die entgegen-
stehende Vorschrift im § 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 1870, keine An-
wendung.
Dresden, am 4. Februar 1873.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
. 13. Bekanntmachung,
die Aufhebung des Gerichtsamts Schönfeld betreffend;
vom 7. Februar 1873.
Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten
Ministerien ist von dem Justizministerium die Aufhebung des Gerichtsamts Schönfeld
beschlossen und zu Ausführung dieses Beschlusses Folgendes bestimmt worden:
1. Die Wirksamkeit des Gerichtsamts Schönfeld endigt sich mit dem 31. März 1873.
2. Der Bezirk des Gerichtsamts Schönfeld, mit alleiniger Ausnahme des Dorfes
Bonnewitz mit Bonnewitzer Grund und den Ortschaften der Parochie Eschdorf, als:
Eschdorf, Rossendorf und Rosinendörfchen nebst Rittergut und Wünschendorf nebst Vor-
werk, wird vom 1. April 1873 an dem Bezirke des Gerichtsamts Dresden überwiesen
und zwar, nachdem auch hierzu Allerhöchste Genehmigung ertheilt worden ist, ein-
schließlich der durch die Verfassungsurkunde der Königlichen Civilliste zur Benutzung
überwiesenen Grundstücke in Pillnitz, sowie der zum Königlichen Privatvermögen da-
selbst gehörigen Grundstücke.
Die ausgenommenen Ortschaften 2c. dagegen werden von derselben Zeit an mit
dem Bezirke des Gerichtsamts Pirna vereinigt.
Z3. In sämmtlichen, bei dem Gerichtsamte Schönfeld bereits anhängigen und noch
anhängig werdenden Rechtssachen, welche am 1. April 1873 noch nicht beendigt sind,
haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, was ihnen bei dem Gerichtsamte
Schönfeld zu thun obgelegen, bei derjenigen Behörde zu verrichten, vor welche diese
1873. 28