Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Sachen nach der gegenwärtigen Verordnung künftighin gehören, daselbst auch die 
von dem Gerichtsamte Schönfeld etwa anberaumten Termine abzuwarten und an— 
gefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und zwar Alles zur Vermeidung 
derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen 
des Gerichtsamts Schönfeld angedroht worden sind oder unmittelbar kraft der Gesetze 
eintreten. 
Dresden, den 7. Februar 1873. 
Minifterium der Justiz. 
Abeken. 
Manitius. 
  
& 14. Verordnung, 
die Bearbeitung einer neuen geologischen Karte des Königreichs Sachsen betreffend; 
vom 31. Januar 1873. 
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs die Herstellung 
einer neuen geologischen Karte des Königreichs Sachsen beschlossen, auch der dazu 
nöthige Aufwand von den Ständen des Landes bewilligt worden ist, soll zu diesem 
Zwecke eine specielle Untersuchung des ganzen Landes vorgenommen werden, mit deren 
Leitung der Professor der Geognosie an der Universität Leipzig Dr. Credner beauftragt 
worden ist. 
Je wichtiger und werthvoller eine möglichst genaue und vollständige Kenntniß der 
Bodenverhältnisse nicht blos in wissenschaftlicher Beziehung, sondern namentlich auch 
für die land= und forstwirthschaftliche und gewerbliche Bodenbenutzung aller Art ist, um 
so mehr darf erwartet werden, daß diesem gemeinnützigen Unternehmen auch von Seiten 
aller nicht unmittelbar dabei Betheiligten, insbesondere der bestehenden wissenschaftlichen 
und landwirthschaftlichen Vereine, sowie von den öffentlichen Lehrern, allen sonst fach- 
kundigen Personen ein entsprechendes Interesse geschenkt und vorkommenden Falls die 
wünschenswerthe Erleichterung und Unterstützung entgegengebracht wird. 
Die sämmtlichen Verwaltungsbehörden des Landes, sowie die Gemeindevorstände 
und alle Besitzer und Verwalter von Grundstücken werden daher aufgefordert, dem 
Professor Dr. Credner und seinen, von ihm legitimirten Mitarbeitern nicht nur die 
Begehung von Grundstücken, sowie die Einsicht in Karten, Schriften und Sammlungen 
auf Ansuchen zu gestatten und die thunlichste Förderung ihrer Arbeiten zu gewähren,
	        
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