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Sachen nach der gegenwärtigen Verordnung künftighin gehören, daselbst auch die
von dem Gerichtsamte Schönfeld etwa anberaumten Termine abzuwarten und an—
gefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und zwar Alles zur Vermeidung
derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen
des Gerichtsamts Schönfeld angedroht worden sind oder unmittelbar kraft der Gesetze
eintreten.
Dresden, den 7. Februar 1873.
Minifterium der Justiz.
Abeken.
Manitius.
& 14. Verordnung,
die Bearbeitung einer neuen geologischen Karte des Königreichs Sachsen betreffend;
vom 31. Januar 1873.
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs die Herstellung
einer neuen geologischen Karte des Königreichs Sachsen beschlossen, auch der dazu
nöthige Aufwand von den Ständen des Landes bewilligt worden ist, soll zu diesem
Zwecke eine specielle Untersuchung des ganzen Landes vorgenommen werden, mit deren
Leitung der Professor der Geognosie an der Universität Leipzig Dr. Credner beauftragt
worden ist.
Je wichtiger und werthvoller eine möglichst genaue und vollständige Kenntniß der
Bodenverhältnisse nicht blos in wissenschaftlicher Beziehung, sondern namentlich auch
für die land= und forstwirthschaftliche und gewerbliche Bodenbenutzung aller Art ist, um
so mehr darf erwartet werden, daß diesem gemeinnützigen Unternehmen auch von Seiten
aller nicht unmittelbar dabei Betheiligten, insbesondere der bestehenden wissenschaftlichen
und landwirthschaftlichen Vereine, sowie von den öffentlichen Lehrern, allen sonst fach-
kundigen Personen ein entsprechendes Interesse geschenkt und vorkommenden Falls die
wünschenswerthe Erleichterung und Unterstützung entgegengebracht wird.
Die sämmtlichen Verwaltungsbehörden des Landes, sowie die Gemeindevorstände
und alle Besitzer und Verwalter von Grundstücken werden daher aufgefordert, dem
Professor Dr. Credner und seinen, von ihm legitimirten Mitarbeitern nicht nur die
Begehung von Grundstücken, sowie die Einsicht in Karten, Schriften und Sammlungen
auf Ansuchen zu gestatten und die thunlichste Förderung ihrer Arbeiten zu gewähren,