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& 16. Gesetz,
ein Depositum der vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine der Anleihe vom
2. Januar 1869 und die theilweise Umwandlung der kleineren Appoints dieser
Anleihe in größere betreffend;
vom 17. Februar 1873.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 24. 26c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch,
wie folgt:
& 1. Die in Gemäßhbeit des Gesetzes vom 18. Mai 1872, § 2 (Seite 274 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) bei dem Landtagsausschusse zu Ver-
waltung der Staatsschulden niedergelegte Summe von Sechs Millionen Thaler in
vierprocentigen, auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1868 (Seite 431, Abth. I. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) unter dem 2. Januar 1869 aus-
gefertigten Staatsschuldencassenscheinen ist an das Finanzministerium zur Verfügung
zurückzugeben.
. Von den noch nicht begebenen Scheinen der vorgedachten Anleihe in Ab-
schnitten Lit. C. zu 50 Thlr. und Lit. D. zu 25 Thlr. ist ein Nominalbetrag von Vier
Millionen Thaler mit:
2,500,000 Thlr. in Stücken Lit. C. und
» 1,500,000---Lit.1).
zurückzuziehen.
An dessen Stelle sind zu einem gleich hohen Nominalbetrage von Vier Millionen
Thaler Scheine in Abschnitten Lit. A. zu 500 Thlr., nach Form und Inhalt mit den
bereits in Gemäßheit des Gesetzes vom 26. Juni 1868 ausgefertigten dergleichen Ap—
points völlig übereinstimmend, gleichfalls unter dem Datum des 2. Januar 1869, zur
Ausfertigung zu bringen. Denselben ist aber am Fuße die besondere Bemerkung bei-
zudrucken, daß sie auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgegeben sind.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehentlich Unser Finanzministerium und
der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 17. Februar 1873.
Richard Freiherr von Friesen.