Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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& 16. Gesetz, 
ein Depositum der vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine der Anleihe vom 
2. Januar 1869 und die theilweise Umwandlung der kleineren Appoints dieser 
Anleihe in größere betreffend; 
vom 17. Februar 1873. 
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 24. 26c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, 
wie folgt: 
& 1. Die in Gemäßhbeit des Gesetzes vom 18. Mai 1872, § 2 (Seite 274 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) bei dem Landtagsausschusse zu Ver- 
waltung der Staatsschulden niedergelegte Summe von Sechs Millionen Thaler in 
vierprocentigen, auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1868 (Seite 431, Abth. I. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) unter dem 2. Januar 1869 aus- 
gefertigten Staatsschuldencassenscheinen ist an das Finanzministerium zur Verfügung 
zurückzugeben. 
. Von den noch nicht begebenen Scheinen der vorgedachten Anleihe in Ab- 
schnitten Lit. C. zu 50 Thlr. und Lit. D. zu 25 Thlr. ist ein Nominalbetrag von Vier 
Millionen Thaler mit: 
2,500,000 Thlr. in Stücken Lit. C. und 
» 1,500,000---Lit.1). 
zurückzuziehen. 
An dessen Stelle sind zu einem gleich hohen Nominalbetrage von Vier Millionen 
Thaler Scheine in Abschnitten Lit. A. zu 500 Thlr., nach Form und Inhalt mit den 
bereits in Gemäßheit des Gesetzes vom 26. Juni 1868 ausgefertigten dergleichen Ap— 
points völlig übereinstimmend, gleichfalls unter dem Datum des 2. Januar 1869, zur 
Ausfertigung zu bringen. Denselben ist aber am Fuße die besondere Bemerkung bei- 
zudrucken, daß sie auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgegeben sind. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehentlich Unser Finanzministerium und 
der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 17. Februar 1873. 
Richard Freiherr von Friesen. 
 
	        
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