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im § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließ-
ungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage statt-
gefundenen Ständischen Berathungen in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar:
a) durch den den Ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß
der betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dieß geschehen wegen
1. einiger Bestimmungen über Notariatsprotokolle durch Gesetz vom 9. April 1872;
2. Aufhebung des Lehnsverbandes und Treffung einiger damit in Verbindung
stehender gesetzlicher Bestimmungen durch die Allerhöchste Declaration vom 22. Mai
1872 und durch das Gesetz von demselben Tage, die Regelung der durch Aufhebung
des Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhältnisse betreffend;
3. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1872 durch
Gesetz vom 12. December 1871;
4. der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden durch Bekanntmachung vom 8. Januar 1872;
5. des Umtausches der bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staats-
schulden in Stücken Lit. A niedergelegten vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine
vom 2. Januar 1869 gegen andere Appointsgattungen durch Gesetz vom 18. Mai 1872;
6. der Aufhebung mehrerer, die Straßengesetzgebung betreffender Bestimmungen
durch Gesetz vom 2. Juli 1872;
7. der Gebührentaxe für Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharmaceuten und Heb-
ammen bei gerichtlich = medicinischen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen durch
Verordnung vom 14. März 1872;
8. Abtretung von Grundeigenthum zu Wasserleitungen für Stadt= und Dorf-
gemeinden durch Gesetz vom 28. März 1872;
9. Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der
Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen durch Gesetz vom 9. April 1872;
10. Reorganisation des Landesculturraths durch Gesetz von demselben Tage;
11. Ergänzung und Abänderung des Gesetzes, die Errichtung der Landescultur-
rentenbank vom 26. November 1861, durch Gesetz vom 1. Juni 1872;