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12. der Gehaltsverhältnisse der Lehrer an Elementarvolksschulen durch Gesetz vom
9. April 1872 und wird der am Schlusse der Ständischen Schrift vom 5. April 1872
enthaltenen Erklärung entsprechend bei Normirung der Lehrergehalte in Garnisonorten
verfahren werden;
13. Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zur
völligen Demobilisirung der einzelnen Truppentheile stattgehabten Einquartierungen
durch Gesetz vom 28. März 1872;
14. der Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Lehrer an
höheren Schulanstalten, sowie Abänderung der Gesetze über die Pensionirung der Hinter-
lassenen der evangelisch -lutherischen Geistlichen und der Lehrer an Gymnasien, Pro-
gymnasien, Realschulen, Schullehrerseminaren und Volksschulen durch die Gesetze vom
8. und 9. April 1872; es wird auch bei der Emeritirung ständiger Lehrer an höheren
Schulanstalten, wie schon zeither geschehen, von der in der Ständischen Schrift vom
6. April 1872 ertheilten Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und sollen zur Er-
ledigung des in derselben Schrift unter 5 angeregten Bedenkens die Capitalfonds,
welche die evangelischen und die katholischen Pensionscassen zur Zeit der Herstellung
einer gemeinschaftlichen Pensionscasse besessen, immer getrennt gehalten werden;
b) durch besondere Deerete, in welchen Unsere Entschließungen
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits
ergangen,
in Betreff
1. des Staatsbudgets auf die Jahre 1872 und 1873 und des Nachtrags zu dem
außerordentlichen Budget auf diese beiden Jahre durch die Decrete vom 6. April 1872
und vom 8. März dieses Jahres, in deren Gemäßheit das mit den getreuen Ständen
auf die gedachten Jahre vereinbarte Finanzgesetz vom 8. April 1872 erlassen worden ist
und das Gesetz wegen eines Nachtrags dazu alsbald erlassen werden wird;
2. der Deckung des Bedarfs des außerordentlichen Budgets für die Finanzperiode
1872/1873 durch die auf die Ständische Schrift vom 5. April 1872 mittelst Decrets
vom 1. November desselben Jahres erfolgte Mittheilung;
3. wegen des für die Badeanstalt zu Elster nicht nutzbaren Areals der Rittergüter
Elster und Jugelsburg durch das Decret vom 1. November 1872;
c) durch Entgegennahme der Ständischen Erklärungen
wegen
1. des Rechenschaftsberichts auf die Jahre von 1867 bis mit 1869 durch die
Ständische Schrift vom 28. Februar dieses Jahres und wird Unsere Regierung den