Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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P. Zwischen den 88 XII. und XIII. tritt hinzu: 
S Xlla. 
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen Briefe Bestellgeldsätze für 
mit Werthangabe bis zum Betrage von 500 Thalern bz. 1000 Gulden im Ortsbestell das Abtragen dervon 
Z Z weiterher eingegan- 
bezirke werden allgemein 4 Sgr. bz. 2 Kr. erhoben. genen Briefe mit 
1 An Orten, wo gemäß den früheren Einrichtungen auch Briefe mit Werthangabe m 
mit höheren Werthbeträgen und Packete mit Werthangabe durch die bestellenden Boten ungen nebst den zu- 
ausgetragen werden, kommt gehörigen Geldbeträ- 
für Briefe mit Werthangabe über 500 Thaler bz. 1000 Gulden eine Ge- 6 
bühr von 1 Sgr. bz. 3 Kr., 
für Packete mit Werthangabe: der Tarif für Briefe mit Werthangabe 
(1 Sgr. und 1 Sgr. bz. 2 Kr. und 3 Kr.), wenn aber der an dem betreffenden 
Orte bestehende Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Einzelnen 
höhere Gebührensätze ergiebt, dieser letztere Tarif in Anwendung. 
Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 1 Sgr. bz. 2 Kr. erhoben. 
Gebührenfreie Bestellungen von Briefen mit Werthangabe und von baaren Geld- 
beträgen zu Postanweisungen finden nicht statt. 
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen 
Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, recommandirten Packete 
und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem Landbestell- 
bezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Werth der bestellten Gegen- 
stände ein Bestellgeld von 1 Sgr. bz. 3 Kr. erhoben. 
O. Im § Xlll., das Expreßbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz folgende 
Fassung: 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver- 
schiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt; 
ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Im Falle der Vor- 
ausbezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebenfalls nur für einen 
Gegenstand zu entrichten, wenn mehrere Sendungen für einen und denselben Adressaten 
gleichzeitig eingeliefert werden und sich bei der Einlieferung voraussehen läßt, daß auch 
die Bestellung der Sendungen am Bestimmungsorte gleichzeitig erfolgen werde. Die 
Einlieferung muß in diesem Falle nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahme- 
stelle der Postanstalt erfolgen. «
	        
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