Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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verschiedene Formate vorgelegt werden), hinsichtlich der Streifbänder und Postkarten 
aber, welche je von übereinstimmendem Format sein müssen, die Stückzahl nur einfach 
enthält und bei jeder Klasse genau den Werthstempel (Francobetrag) angiebt, mit 
welchem die Abstempelung erfolgen soll. 
3) Die Ober-Postkasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin- und 
Hersendung, den durch die demnächstige Abstempelung sich darstellenden Werthbetrag der 
Postfrankirungszeichen und eine Abstempelungsgebühr, welche einzeln bei jedem Format 
der Couverts, bei den Streifbändern und bei den Postkarten, ferner einzeln für jede 
durch den Stempel darzustellende Werthstufe, mit je 173 Sgr. für 1000 Stück oder 
für jedes angefangene Tausend berechnet wird. 
4) Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie bei Couverts 2c., welche, mit 
Francostempeln versehen, von der Post verkauft werden. Die zur Abstempelung be- 
stimmte Stelle darf nicht bedruckt sein. 
5) Die beim Abstempeln beschädigten Couverts rc. werden, soweit nicht der Send- 
ung zum Zwecke der Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, seitens der Post- 
verwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages durch entsprechende andere Werthzeichen 
ergänzt. 
Die Abstempelung der Briefcouverts darf nur mit solchen Francozeichen er- 
folgen, welche bereits durch die an das Publicum zum Verkauf kommenden Werthsorten 
von Freimarken dargestellt werden. Es können danach Briefcouverts zu den Werth- 
beträgen von 1, 1, 1, 1, 2, 24, 5 Gr. bz. 1, 2, 3, 7, 9 und 18 Kr. für das Publi- 
cum hergestellt werden. Postkarten dürfen nur mit den Werthbeträgen von 1 Gr. 
bz. 2 Kr., Streifbänder nur mit den Werthbeträgen von 1 Gr. bz. 1 Kr. ab- 
gestempelt werden. 
I. Im § XIX., den Verkauf der Formulare zu Postkarten, zu Postanweisungen, zu 
Postmandaten oder zu Postbehändigungsscheinen betreffend, erhält der erste 
Absatz folgende Fassung: 
Ungestempelte Formulare zu Postkarten oder nicht mit Freimarken beklebte For- 
mulare zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeichneten Anzahl verabfolgt: 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
1873. 32
	        
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