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Die zur Durchführung dieser Oberaufsicht nöthige Unterstützung wird ihr Seitens
der anderen Regierungen zugesagt.
Artikel 7.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlagen, insbesondere
auch die Bestimmung über Anlage und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte,
der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Flußcorrectionen, Vorfluthanlagen, Parallel=
wege u. s. w. bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. Die
technische Prüfung und Feststellung wird der Großherzoglich Sächsischen Regierung
überlassen, welche sich hierbei bezüglich der das Königlich Sächsische Gebiet berührenden
technischen Fragen zuvor des Einverständnisses der Königlich Sächsischen Regierung ver-
sichern, im Uebrigen aber die Wünsche der anderen betheiligten Regierungen thunlichst
berücksichtigen wird.
Artikel 8.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder
Regierung innerhalb ihres Gebietes zu. Die in den verschiedenen Staatsgebieten
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den
zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hinsichtlich der
Disciplin der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 6), im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel 9.
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnlänge in
keinem der vier Staaten zu anderen directen Staatssteuern, als den auf dem Grund
und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besteuerung
der Gesellschaft — abgesehen von der Grund= und Gebäudesteuer — behalten sich die
Regierungen besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher diese
Besteuerung in allen vier Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestalt,
daß jede der betheiligten Regierungen nach Verhältniß der Länge der in ihr Gebiet
fallenden Bahnstrecke an der Gesammtsteuer zu participiren hat.
Bis zum Erfolge einer dießfallsigen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten
Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten
jeweilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen.
Die Großherzogliche und die Herzoglich Meiningensche Regierung werden bis zum
Erlaß eines eigenen Eisenbahn-Steuergesetzes die Königlich Preußischen Abgabengesetze
vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 in Anwendung bringen.