Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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herzoglich Sächsischen Regierung gebunden. Sämmtliche auf die Actien auszuschreibende 
Einzahlungen sind in die an dem Sitze der Gesellschaft einzurichtende Gesellschaftscasse 
zu bringen. Von da können sie bei einem Bankinstitute gegen angemessene Verzinsung 
deponirt werden. 
85. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 55 des Anlagecapitals 
zu Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch Naturereignisse, 
Unglücksfälle u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu über— 
weisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Jahres nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen 
Bahnstrecke an jährlich die Hälfte des 409 übersteigenden Reinertrags (d. h. des 
nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten von der Brutto- 
einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 13 des Anlagecapitals; 
b) die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maximalhöhe. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden, 
welcher vorzugsweise zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel, 
der Schienen, Schwellen und kleineren Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen, 
bestimmt ist, und über dessen Einrichtung und Dotirung das Gesellschaftsstatut das 
Nähere festzusetzen hat. 
##6. Von dem nach Bestreitung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Be- 
triebskosten, sowie aller sonstigen das Unternehmen betreffenden Ausgaben und der 
jährlichen Beiträge zu dem Reserve= und Erneuerungsfond sich ergebenden Reinertrage 
haben zuvörderst die Inhaber der Prioritäts-Stammactien eine Dividende bis zur 
Höhe von 53 des Nominalbetrags ihrer Actien zu erhalten. 
Der hiernach verbleibende Rest ist unter die Inhaber der Stammactien nach Ver- 
hältniß des Nominalbetrags ihrer Actien zu vertheilen. Ergiebt sich aber hierbei eine 
Dividende von mehr als 59 auf den Nominalbetrag der Stammactien, so ist der 
Ueberschuß über diese 5 9 auf die sämmtlichen Stamm= und Prioritäts-Stammactien 
gleichmäßig nach Verhältniß der Nominalbeträge zu vertheilen. 
Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den 
Inhabern der Prioritäts-Stammactien eine Dividende von 50 zu gewähren, so ist 
das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachzuzahlen, und es 
erhalten die Inhaber der Stammactien nicht eher eine Dividende, als bis diese Nach- 
zahlungen vollständig geleistet sind. 
#&# 7. Der Bau der Bahn ist spätestens binnen 3 Jahren, von Ertheilung der 
Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach 
ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann.
	        
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