Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Für den Fall, daß während dieser Bauzeit durch politische oder kriegerische Ereig- 
nisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, wird der Gesell- 
schaft eine angemessene, von der Königlich und der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
zu bestimmende Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt. · 
IS.ZurLeitungdesBauesundBetriebesderBahnsindalsOberingenieur 
und Sectionsingenieure, sowie als Maschinenmeister nur solche Techniker zu verwenden, 
welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen, des Großherzogthums Sachsen, 
oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen 
den Königlich oder Großherzoglich Sächsischen gleichzustellen ist, ihre Befähigung nach— 
gewiesen haben. 
89. Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind die jederzeit bestehenden 
reichsgesetzlichen und eventuell die von der aufsichtführenden Staatsregierung (Art. 6 
des Staatsvertrags) für die sonstigen Eisenbahnen ihres Gebietes zur Geltung gebrachten 
Normalien maßgebend. Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung 
der von der aufsichtführenden Regierung beauftragten Techniker und ohne die auf 
Grund dieser Prüfung Namens der Regierung ertheilte Erlaubniß, sowie ohne landes- 
polizeiliche Genehmigung der betreffenden Staatsregierung übergeben werden. Ein- 
nahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn sind dem 
Baufond zu überweisen. 
*10. Der Grund und Boden ist für eine zweigleisige Bahn zu erwerben. Ebenso 
sind die Brücken über der Bahn, und die größeren Bauwerke im Bahnkörper selbst 
für zwei Gleise herzustellen. Doch genügt für Brücken mit Eisenconstruction, außer der 
Herstellung des Unterbaues für zwei Gleise, die Herstellung des Oberbaues mit einem 
Gleise. Im Uebrigen soll jedoch die Bahn, soweit und so lange die Königlich und die 
Großherzoglich Sächsische Regierung nicht die Herstellung eines zweiten Gleises vor- 
schreiben, vorerst eingleisig hergestellt werden. 
# 11. Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des 
Systems für den Oberbau, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen 
mit anderen Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Ver- 
legungen des Wasserlaufs an Gewässern, die Anlage und Einrichtung der Stationen 
und Haltepunkte und die Projectirung der wichtigen Hoch= und Kunstbauten bedürfen 
specieller Genehmigung der Staatsregierung nach Maßgabe des Staatsvertrags (Art. 6 
und 7). 
& 12. An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den 
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Sie hat sich dabei den Bedingungen zu unter- 
werfen, welche bezüglich des Anschlusses der Bahn an die Sächsische Staatsbahn bei
	        
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