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Werdau Seiten der Königlich Sächsischen Regierung gestellt werden. Auch hat die Ge-
sellschaft Anschlüsse und Ueber= oder Unterführungen anderer Bahnen, vorbehältlich der
Verständigung über die Art der Ausführung, zu gestatten. Kommt über solche An-
schlüsse u. s. w. keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet die betheiligte
Staatsregierung.
& 13. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze
Bahn herzustellen, auch die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in einem
solchen Zustande zu erhalten, daß der Betriebsdienst allen von der, bezüglich den nach
Maßgabe des Staatsvertrags (Art. 6 und 7) betheiligten Staatsregierungen im In-
teresse der Sicherheit und der Ordnung des Verkehrs gestellten Anforderungen Genüge
leistet; insbesondere muß die Gesellschaft alle Vervollständigungen und Vervollkomm-
nungen der Bahnanlagen und des Betriebsmaterials ausführen, welche sich hiernach
nach Ansicht der betheiligten Staatsregierungen im Interesse des Verkehrs als Bedürfniß
herausstellen.
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederher-
stellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne
Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zur Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seitens der Auf-
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat, wenn auch
diese fruchtlos bleiben, Entziehung der Verwaltung und Sequestration zu gewärtigen.
14. Die der aufsichtführenden Staatsregierung durch die technische Oberaufsicht
und Controle der Ausführung des Baues sowohl als der Unterhaltung und des Be-
triebes der Bahn entstehenden Kosten ist die Gesellschaft zu erstatten verbunden.
# 15. Die Genehmigung der Fahrpläne und der Tarife für den Personen= und
Güterverkehr, sowie aller Abänderungen der Fahrpläne und Tarife bleibt der Königlich
und der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in vier Wagenclassen zu bewerk-
stelligen und für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im
Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände bei größeren
Entfernungen den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dieß von den genannten
zwei Staatsregierungen verlangt wird.
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit letztere es im Verkehrsinter-
esse für nöthig erachten, jederzeit auf deren Verlangen künftig mit anderen in= und aus-
ländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen
durchgehenden Verkehr mittelst directer Expeditionen und directer Tarife zu errichten,
1873. 34