Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel 
gegen die übliche, nöthigenfalls von den zwei hohen Regierungen festzusetzende Ver— 
gütung zu willigen. 
Bezüglich dieser directen Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der 
Königlich und der Großherzoglich Sächsischen Regierung auf ihrer in diesem neu einzu— 
richtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Ein- 
heitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die 
gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Localtarife erhebt. Sollte sie jedoch in 
einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem 
Localtarif-Einheitssatzpro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Centner und Meile 
beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu 
errichtenden Verkehre auf Verlangen der zwei hohen Regierungen zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für 
die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die letzte 
Adreßstation an ihrer Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines directen 
Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die 
Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Ver- 
kehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für ihre in dem 
einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif- 
Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für 
gleichartige Transportgegenstände in ihrem Localverkehre resp. in einem anderen durch- 
gehenden Verkehre erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen directen durchgehen- 
den Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcifirt ist, von einer anderen 
Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von der Königlich und der Großherzoglich 
Sächsischen Staatsregierung für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den 
von der Gesellschaft vorgeschlagenen directen Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes 
Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrer- 
seits auf Erfordern der zwei hohen Regierungen für einen directen Verkehr, an welchem 
die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte frühere Zuge- 
ständniß nicht mehr gebunden. 
16. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung 
der Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierungen über die Eisen- 
bahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des Deutschen 
Reiches, bezüglich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu er-
	        
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