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und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel
gegen die übliche, nöthigenfalls von den zwei hohen Regierungen festzusetzende Ver—
gütung zu willigen.
Bezüglich dieser directen Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der
Königlich und der Großherzoglich Sächsischen Regierung auf ihrer in diesem neu einzu—
richtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Ein-
heitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die
gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Localtarife erhebt. Sollte sie jedoch in
einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem
Localtarif-Einheitssatzpro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Centner und Meile
beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu
errichtenden Verkehre auf Verlangen der zwei hohen Regierungen zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für
die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die letzte
Adreßstation an ihrer Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines directen
Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die
Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Ver-
kehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für ihre in dem
einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif-
Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für
gleichartige Transportgegenstände in ihrem Localverkehre resp. in einem anderen durch-
gehenden Verkehre erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen directen durchgehen-
den Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcifirt ist, von einer anderen
Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von der Königlich und der Großherzoglich
Sächsischen Staatsregierung für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den
von der Gesellschaft vorgeschlagenen directen Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes
Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrer-
seits auf Erfordern der zwei hohen Regierungen für einen directen Verkehr, an welchem
die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte frühere Zuge-
ständniß nicht mehr gebunden.
16. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung
der Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierungen über die Eisen-
bahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des Deutschen
Reiches, bezüglich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu er-