Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 249 — 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere, 
als die unter 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. 
Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für 
die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach 
Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende 
Hergabe= und Transportvergütung. 
5. Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den theil- 
weisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütung, welche nach 
den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Vereinbarung 
getroffen wird. 
6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
#24. Die Beförderung von Truppen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürf- 
nissen hat nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen stattzufinden, welche 
von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches für die Staatsbahnen im Bundesgebiete 
festgestellt sind oder später festgestellt werden mögen. 
Der Bundes-Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Ver- 
pflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches für 
die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für dieselben anderweit 
festgestellt werden mögen. 
§25. Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. 
Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf 
von dreißig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn nach 
vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft zu machender Ankündigung 
jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals unter Berücksichtigung etwaiger Meliora- 
tionen und Deteriorationen zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so 
ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Re- 
gierung, bezüglich die Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen 
wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft den 
zweiten, und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls, da nöthig, durch 
Loosziehung, als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.