Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit, und werden die Fluren, welche bei 
dem Baue des gedachten Eisenbahntracts in Frage kommen, später bekannt gemacht 
werden. 
Dresden, am 27. März 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
IK 30. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Muldenthalbahn Glauchau-Wurzen betreffend; 
vom 27. März 1873. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Er- 
bauung einer von Glauchau nach Wurzen zu führenden Eisenbahn betreffend, vom 
29. April vorigen Jahres (Seite 228 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1872) macht das Ministerium des Innern andurch bekannt, daß von dem Baue ge- 
dachter Bahn zunächst auf der Strecke Glauchau-Penig nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren 
Glauchau, 
Niederlungwitz, 
Reinholdshain, 
Kleinbernsdorf, 
Oertelshain, 
Remse, 
Oberwinkel, 
Altstadt-Waldenburg mit Greenfield, 
Naundorf, 
Waldenburg, 
Niederwinkel, 
Uhlsdorf, 
Schlagwitz, 
Herrnsdorf, 
Wolkenburg,
	        
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