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Wirkungskreis mit zu erstrecken, das Gerichtsamt Eibenstock aber die gerichtsamtlichen
Geschäfte des Bezirksgerichts Eibenstock zu besorgen. Das Gleiche gilt von den für
die Bezirksgerichte Zwickau und Plauen angestellten Staatsanwälten.
Z3. Die bei dem Bezirksgerichte Eibenstock als solchem anhängig gewordenen, Ende
April dieses Jahres noch nicht vollständig beendigten Untersuchungen und sonstigen, die
Strafrechtspflege betreffenden Angelegenheiten sind zur Fortstellung und Erledigung
beziehendlich an die Bezirksgerichte Zwickau und Plauen abzugeben — je nachdem hier-
bei eine im Sprengel der Gerichtsämter Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johann-
georgenstadt und Auerbach oder eine im Sprengel des Gerichtsamts Klingenthal ver-
übte strafbare Handlung in Frage steht.
4. In gleicher Weise ist mit den an das Bezirksgericht Eibenstock zum Verspruch
eingesendeten, Ende April dieses Jahres noch nicht versprochenen und noch nicht zum
Abgange gelangten Civilrechtssachen zu verfahren, je nachdem solche von einem der an
erster Stelle genannten Gerichtsämter oder vom Gerichtsamte Klingenthal eingesendet
worden waren.
5. Die bei dem Bezirksgerichte Eibenstock als Gerichtsamt anhängig gewordenen,
Ende April dieses Jahres noch nicht beendigten Sachen sind von dem Gerichtsamte
Eibenstock fortzustellen.
6. In sämmtlichen bereits anhängigen Rechtsangelegenheiten, welche in Gemäßheit
der gegenwärtigen Verordnung vom 1. Mai 1873 an bei anderen Behörden, als bei
denen sie anhängig wurden, fortzustellen sind, haben die Betheiligten von dem oben
bemerkten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen beim Bezirksgerichte Eibenstock zu thun
obgelegen, bei derjenigen Behörde zu verrichten, vor welche ihre Sachen nach Vor-
stehendem künftig gehören; namentlich haben sie daselbst die von der bisherigen Behörde
etwa anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren zu beendigen, und
zwar Alles zur Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in Ladungen oder
sonstigen Erlassen der bisherigen Behörde angedroht worden sind, oder unmittelbar
kraft der Gesetze eintreten.
Dresden, den 1. April 1873.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Manitius.