Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Wirkungskreis mit zu erstrecken, das Gerichtsamt Eibenstock aber die gerichtsamtlichen 
Geschäfte des Bezirksgerichts Eibenstock zu besorgen. Das Gleiche gilt von den für 
die Bezirksgerichte Zwickau und Plauen angestellten Staatsanwälten. 
Z3. Die bei dem Bezirksgerichte Eibenstock als solchem anhängig gewordenen, Ende 
April dieses Jahres noch nicht vollständig beendigten Untersuchungen und sonstigen, die 
Strafrechtspflege betreffenden Angelegenheiten sind zur Fortstellung und Erledigung 
beziehendlich an die Bezirksgerichte Zwickau und Plauen abzugeben — je nachdem hier- 
bei eine im Sprengel der Gerichtsämter Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johann- 
georgenstadt und Auerbach oder eine im Sprengel des Gerichtsamts Klingenthal ver- 
übte strafbare Handlung in Frage steht. 
4. In gleicher Weise ist mit den an das Bezirksgericht Eibenstock zum Verspruch 
eingesendeten, Ende April dieses Jahres noch nicht versprochenen und noch nicht zum 
Abgange gelangten Civilrechtssachen zu verfahren, je nachdem solche von einem der an 
erster Stelle genannten Gerichtsämter oder vom Gerichtsamte Klingenthal eingesendet 
worden waren. 
5. Die bei dem Bezirksgerichte Eibenstock als Gerichtsamt anhängig gewordenen, 
Ende April dieses Jahres noch nicht beendigten Sachen sind von dem Gerichtsamte 
Eibenstock fortzustellen. 
6. In sämmtlichen bereits anhängigen Rechtsangelegenheiten, welche in Gemäßheit 
der gegenwärtigen Verordnung vom 1. Mai 1873 an bei anderen Behörden, als bei 
denen sie anhängig wurden, fortzustellen sind, haben die Betheiligten von dem oben 
bemerkten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen beim Bezirksgerichte Eibenstock zu thun 
obgelegen, bei derjenigen Behörde zu verrichten, vor welche ihre Sachen nach Vor- 
stehendem künftig gehören; namentlich haben sie daselbst die von der bisherigen Behörde 
etwa anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren zu beendigen, und 
zwar Alles zur Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in Ladungen oder 
sonstigen Erlassen der bisherigen Behörde angedroht worden sind, oder unmittelbar 
kraft der Gesetze eintreten. 
Dresden, den 1. April 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Manitius.
	        
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